Das Medizinrecht
Überblick über ein vielschichtiges Rechtsgebiet
Der rechtliche Rahmen für das Gesundheitswesen
Als Querschnittsgebiet berührt das Medizinrecht alle wesentlichen Rechtsbereiche – von der privatrechtlichen Vertragsgestaltung über das Haftungsrecht bis hin zu den öffentlich-rechtlichen berufs-, sozial- und strafrechtlichen Aspekten der medizinischen Tätigkeit. Es betrifft nicht nur Ärzte im Vertragsarztrecht, sondern auch zahlreiche andere Unternehmer aus der Gesundheitsbranche, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Apotheker, Versicherungen und Verwaltungsbehörden.
Um eine qualitativ hochwertige Beratung zu gewährleisten, ist daher für den Anwalt im Medizinrecht ein fundiertes breites rechtliches Verständnis unerlässlich. Das Leistungsspektrum im Medizinrecht umfasst u.A. die Themen:
Zu den besonderen Gebieten des Medizinrechts gehört das Arzthaftungsrecht und das Wirtschaftsrecht. Der nachfolgende Artikel soll einen Überblick über das allgemeine Medizinrecht ermöglichen.
1. Was ist Gegenstand des Medizinrechts?
Das allgemeine Medizinrecht reguliert die berufliche und unternehmerische Tätigkeit im deutschen Gesundheitssektor. Es setzt die voraussetzung für die wirtschaftliche Teilnahme am Geschäftsverkehr, setzt den Rahmen für Kooperationen der Akteure untereinander und bestimmt den wirtschaftlichen Wert medizinischer Leistungen.
Inhaltlich befasst sich das Medizinrecht mit der leistungsfähigen medizinischen Versorgung, dem Patientenschutz und der Patientenrechte, der Aufsicht und Kontrolle von medizinischen Einrichtungen und Akteuren. Es definiert den Personenkreis von Gesundheitsdienstleistern, setzt die grenzen für den wirtschaftlichen Handlungsspielraum und versucht über Kontroll- und Sanktionsmechanismen die Qualität der medizinischen Versorgung zu gewärhleisten..
2. Die rechtlichen Grundlagen des allgemeinen Medizinrechts
Es gibt zahlreiche Rechtsquellen, die normative Grundlagen für das Gesundheitswesen schaffen. Als Querschnittsgebiet gibt es sowohl Wurzeln im Zivilrecht als auch im öffentlichen Recht. Die wesentlichen rechtlichen Quellen und Gesetze im Bereich des allgemeinen Medizinrechts umfassen:
2.1. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
Jede medizinische Behandlung beginnt mit einem Vertrag. Das BGB regelt den Behandlungsvertrag, dessen entstehen, die vertraglichen Pflichten und die Beendigungstatbestände. Das BGB gestaltet die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen Behandler und Patient. Hierzu zählen insbesondere die geschuldete Behandlungsleistung, Aufklärungs- und Dokumentationspflichten des Behandelnden, sowie das Einsichtsrecht des Patienten in die Patientenakte.
Für Behandler von besonderer Bedeutung: Das BGB definiert den Maßstab für Haftungsfälle aufgrund fehlhafter Behandlung. Ausführliche Informationen zum Haftungsrecht finden erhalten Sie hier.
2.2. Das Sozialgesetzbuch (SGB)
Das Sozialgesetzbuch V (SGB V) regelt das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung und der damit verbundenen vertragsärztliche Versorgung. Es es enthält Anweisungen für die grundlegende Organisation der medizinischen Versorgung aller gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland. Das SGB V regelt nicht nur die Teilhabe von Patienten an der ärztlichen Versorgung, sondern auch die Kostenübernahme für medizinische Leistungen, die Bedingungen für die vertragsärztliche Zulassung von Ärzten und die Vergütung medizinischer Leistungen. All diese Aspekte werden im Vertragsarztrecht gebündelt.
2.3. Das Arzneimittelgesetz (AMG) und Medizinproduktegesetz (MPG)
Das Arzneimittelgesetz (AMG) hat die Zulassung, Herstellung, Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln zum Gegenstand. Es stellt sicher, dass nur sichere und wirksame Medikamente auf den Markt kommen. Einen Vergleichbaren Regelungsgehalt hat das Medizinproduktegesetz (MPG). Anders als Arzneimittel, die Pharmakologisch wirken, entfalten Medizinprodukte jedoch in der Regel eine physikalische Wirkung. Ziel beider Gesetze ist der Schutz der Patienten vor gefährlichen oder mangelhaften Heil- und Hilfsmitteln. Wer Arzneimittel oder Medizinprodukte in Deutschland herstellen oder abgeben will, ist an diese Vorschriften gebunden.
2.4. Das Strafgesetzbuch (StGB)
Das StGB setzt strafrechtliche Konsequenzen für fehlverhalten auch im medizinsichen Kontext. Dies sind zum einen Körperverletzungsdelikte. Jeder Heileingriff verwirklicht stets den Tatbestand einer Körperverletzung. Nur durch die Einwilligung des Patienten wird die Behandlung legitimiert. Ändert der Behandelnde die Patientenakte nachträglich ohne Markierung abgeändert, setzt er sich dem Vorwurf der Urkundenfälschung aus. Letztlich sind auch Delikte aus dem Wirtschaftsrecht relevant, wie bspw. der Abrechnungsbetrug für Ärzte, die an der Versorgung gesetzlich versicherter Patienten teilnehmen.
3. Patientenrechte im Rahmen des allgemeinen Medizinrechts
Oft aus den Augen verloren steht doch der Patient im Mittelpunkt der Medizin. Ihn zu schützen ist oberstes Gebot des Medizinrechts. Kernelement ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten und seine körperliche Unversehrtheit. Da der Patient in der Regel als medizinsicher Laie den fachärztlichen Standard nicht überblickt, stattet Ihn das Medizinrecht mit zahlreichen rechtlichen Privilegien aus.
3.1. Die Aufklärungspflicht des Arztes
Eine der wichtigsten Verpflichtungen, die das Medizinrecht an Behandler gegenüber Patienten stellt, ist die Aufklärungspflicht. Behandler müssen ihre Patienten vor jeder medizinischen Behandlung über die Risiken, Alternativen und den voraussichtlichen Erfolg der Behandlung aufklären. Diese Aufklärung muss umfassend und verständlich erfolgen, damit der Patient in der Lage ist, eine informierte Entscheidung zu treffen. Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht kann zu zivilrechtlichen Ansprüchen des Patienten führen und unter Umständen zu einer Haftung des Arztes.
3.2. Das Recht auf Einwilligung
Ein Behandler darf gegenüber dem Patienten nur tätig werden, wenn der Patient zuvor in die Behandlung eingewilligt hat. Die Indikation einer medizinischen Maßnahme ersetzt nicht die fehlende Einwilligung des Patienten. Voraussetzung der Einwilligung ist jedoch, dass der Behandler den Patienten zuvor aufgeklärt hat. Dies ist ausdruck des Selbstbestimmungsrechts des Patienten und zentrale Pflicht des ärztlichen Berufsrechts. Ohne die ausdrückliche Zustimmung des Patienten darf keine Behandlung erfolgen – es sei denn, es liegen Ausnahmefälle wie eine Notfallbehandlung vor, bei der der Patient aufgrund der Umständen nicht in der Lage ist, zuzustimmen.
3.3. Schweigepflicht
Ärzte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ärzte dürfen Informationen, die sie im Rahmen der Behandlung erhalten haben, grundsätzlich nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Patienten an Dritte weitergeben. Dies dient dem Schutz der Privatsphäre des Patienten und ist ein wesentliches Element des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient. Verstößt der Arzt gegen seine Schweigepflicht, steht eine Strafbarkeit nach dem StGB zur Debatte.
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4. Die Rolle der Gesundheitsberufe im Rahmen des allgemeinen Medizinrechts
Neben den Ärzten und Krankenhäusern gibt es im Gesundheitswesen zahlreiche Heil- und Hilfsberufe, ohne die eine leistungsfähige medizinische Versorgung nicht möglich wäre. Jede dieser Berufsgruppen unterliegt wiederum ihren eigenen Regeln, um an der medizinsichen Versorgung teilzunehmn. Die nachstehende Aufzählung is tnicht abschließend.
4.1. Pflegeberufe und MTA´s
In der ambulanten und stationären Versorgung sind Medizinisch-Technische-Angestellte und Pflegekräfte. Das Medizinrecht stattet sie mit eigenen rechtlichen Rahmenbedingungen aus und strukturiert die enge kooperation mit Behandlern. In vielen Fällen führen Sie Behandlungen eigenständige auf ärztliche Veranlassung oder Pflegeleistungen aus. Pflegepersonal muss in der Lage sein, sich innerhalb der rechtlichen Grenzen zu bewegen, insbesondere wenn es um die Durchführung von ärztlichen Verordnungen, die Dokumentation von Behandlungen und die Verantwortung für die Pflege von Patienten geht.
4.2. Apotheker
Das deutsche Apothekenrecht hat noch immer den Apotheker in seiner Apotheke "vor Augen". Apotheker müssen sicherstellen, dass die verschriebenen Medikamente den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und ordnungsgemäß abgegeben werden. Unter strengen vorausetzungen dürfen Apotheker auf Rezept oder in Defektur eigenständig Medikamente herstellen. Zudem sind Apotheker verpflichtet, Patienten über die richtige Anwendung von Medikamenten aufzuklären und bei Bedarf Hinweise zu möglichen Wechselwirkungen oder Nebenwirkungen zu geben.
4.3. Therapeuten
Therapeuten (wie Physiotherapeuten, Ergotherapeuten oder Logopäden) dürfen nur auf ärztliche Verordnung hin tätig werden. Ohne ärztliche Verordnung verlieren sie nicht nur den Vergütungsanspruch gegen die Krankenkassen, sondern müssen auch mit sanktionen und berufsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Sie müssen sicherstellen, dass sie innerhalb des Rahmens ihrer Zulassung arbeiten und dass ihre Behandlungen mit den allgemeinen medizinischen Standards übereinstimmen.
5. Die Aufsicht und Kontrolle medizinischer Einrichtungen
Zentrale Aufsichts- und Kontrolleinrichtungen im Gesundheitswesen sind:
- Die Ärztekammern, die die Berufsausübung der Ärzte überwachen.
- Die Gesundheitsämter, die für die Überwachung von Hygienevorschriften und Infektionsschutz zuständig sind.
- Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), die unter anderem die Qualität der medizinischen Versorgung sicherstellen.
Diese Institutionen sollen für einen rechtmäßigen Ablauf der Gesundheitsversorgung gewährleisten. Sie verantworten, dass alle Akteure im Gesundheitswesen die gesetzlichen Vorgaben einhalten und Patienten eine qualitativ hochwertige Versorgung erhalten.
Fazit
Das allgemeine Medizinrecht ist ein weites und vielschichtiges Rechtsgebiet, das für alle Akteure im Gesundheitswesen von großer Bedeutung ist. Es umfasst nicht nur die ärztliche Tätigkeit und die Rechte der Patienten, sondern auch die rechtlichen Rahmenbedingungen für alle Berufe, die in der medizinischen Versorgung tätig sind. Ein fundiertes Verständnis des allgemeinen Medizinrechts ist daher unerlässlich, um rechtliche Risiken zu vermeiden, die Qualität der Versorgung sicherzustellen und den rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden.
Für Fragen und rechtliche Anliegen zum Medizinrecht stehe ich gern zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt auf.