Medizinrecht

Ärztliches Berufsrecht und Approbation

Verstoß gegen die Berufsordnung

Erlangt die zuständige Kammer von einem möglichen Verstoß gegen geltendes Berufsrecht Kenntnis, leitet sie regelmäßig ein Verfahren ein. Bei Abschluss des Verfahrens droht eine Sanktion, die Abhängig von Schwere, Kontext und Umstand ist. Es sind nicht nur berufsrechtliche Konsequenzen möglich. Es droht auch eine zivil- und strafrechtliche Sanktion. Ein erstmaliger oder wiederholter Verstoß gegen die Berufsordnung kann erhebliche Auswirkungen auf die berufliche Zukunft und das gesellschaftliche Ansehen der Praxis haben.

Als Anwalt für ärztliches und zahnärztliches Berufsrecht berate ich zu Fragen berufsrechtlicher Pflichten und deren Anforderungen im Praxisalltag. Im Vorfeld geplanter Vorhaben prüfe ich die vereinbarkeit mit Berufsrecht und etwaige Alternativkonzepte. Ist das Vorhaben zulässig entwickle in in enger Abstimmung mit Ihnen eine praxisgeeignete Strategie zur Verwirklichung.

Hat die Kammer bereits ein berufsrechtliches Verfahren eingeleitet berate ich zu der Abwehrstrategie, notwendiger Stellungnahmen und des Verfahrensablaufs um den Vowürfen zu begegnen und diese zu entkräften. Fragen der Approbationserteilung oder -entziehung gehören ebenso zu meinen Leistungen wie Probleme in der Facharztweiterbildung.


Ein Verstoß gegen ärztliches oder zahnärztliches Berufsrecht kann durch die Kammer Sanktioniert werden.

Ein berufsrechtliches Verfahren vor der Kammer kann mit einer Rüge, einem Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 € oder einer Mahnung enden. Wesentlich Schwerwiegender sind die droheneden Konsequenzen im berufsgerichtlichen Verfahren. Dort droht mitunter einen Verweis, die Teilnahme an einer bestimmten Fortbildung zur Qualitätssicherung auf eigene Kosten, eine Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro und als ultima ratio der Entzug der Approbation. Bei beiden Verfahrensarten (berufsrechtliches Verfahren vor der Kammer und berufsgerichtliches Verfahren vor dem Berufsgericht) stehe ich Ihnen als Anwalt für Medizinrecht helfend zur Seite.






Es besteht eine Pflichtmitgliedschaft in der Zahn- und Ärztekammer, sodass ein Austritt nur bei Aufgabe des Berufes möglich ist. Für die Dauer der Mitgliedschaft gilt das Berufsrecht.

Das ärztliche Berufsrecht definiert die Voraussetzungen für die ärztliche und zahnärztliche Ausübung der Heilkunde, insbesondere die Zulassung durch Approbation, berufsrechtliche Sanktionen und Rechte wie Pflichten im Zusammenhang mit der Berufsausübung, insbesondere der fachlichen Weiterbildung. Maßgebliche Handlungsanweisungen finden sich in der Bundesärzteordnung (BÄO), der Muster-Berufsordnung (MBO-Ä) und den Landesberufsordnungen der Ärztekammern. Den Ärztekammer obliegt ein individueller Gestaltungsspielraum bei der Ausarbeitung der jeweiligen Berufsordnung.

Das ärztliche und zahnärztliche Berufsrecht definiert konkrete Pflichten, sowie Ge- und Verbote, wie zum Beispiel:

1. Werbung und ärztliche Information

Ärzte dürfen sachlich über ihre Leistungen, Qualifikationen und Behandlungsmethoden informieren. Anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung ist jedoch untersagt. Besonders im Bereich Online-Marketing und Social Media gibt es Abmahnrisiken, z. B. durch übertriebene Heilversprechen. So kann die Ärztekammer auch bei irreführenden oder unrichtigen Angaben auf dem praxiseigenen Internetauftritt einschreiten und Maßnahmen veranlassen.

2. Verbot der Zuweisung gegen Entgeld

Ärzt und Zahnärzten ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial oder für die Verordnung oder den Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten Geld oder einen anderen Vorteil zu erhalten oder zu gewähren. Die Empfehlung anderer Ärzte oder Therapeuten ist nur unter besonderen Umständen, bspw. auf ausdrückliche Nachfrage gestattet. Bei einem Verstoß droht ein berufsrechtliches Verfahren und ein Entzug der Approbation.

3. Schweigepflicht

Ärzte sind zur Verschwiegenheit über alle patientenbezogenen Informationen verpflichtet. Die Weitergabe von Daten ist nur mit Einwilligung des Patienten oder in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen (z. B. Infektionsschutz) erlaubt. Verstöße können nicht nur berufsrechtliche, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen haben.

4. Fortbildungspflicht

Ärzte sind verpflichtet, ihre fachlichen Kenntnisse regelmäßig zu aktualisieren. Dies geschieht durch Fortbildungsveranstaltungen, Fachliteratur oder Hospitationen. Vertragsärzte müssen ihre Fortbildung regelmäßig gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nachweisen.

5. Teilnahme am ärztlichen Notdienst

Niedergelassene Ärzte sind verpflichtet, am ärztlichen Bereitschaftsdienst teilzunehmen. Ausnahmen gelten für Ärzte mit schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen oder einer hohen beruflichen Belastung.

Fazit: Warum ist eine rechtliche Beratung im Berufsrecht wichtig?

Das ärztliche Berufsrecht ist komplex und unterliegt ständigen Änderungen. Verstöße können schwerwiegende Konsequenzen haben – von Geldstrafen bis zum Verlust der Approbation. Als Fachanwalt für Medizinrecht unterstütze ich Ärzte bei Berufsrechtsfragen, Approbationsangelegenheiten, Vertragsgestaltungen und Verteidigung in berufsgerichtlichen Verfahren

Für Fragen zum ärztlichen Berufsrecht stehe ich gerne bereit. Nehmen Sie Kontakt auf.