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Praxisverlegung, Zweigpraxis und ausgelagerte Praxisräume: Wo Sie als Vertragsarzt arbeiten dürfen

Die Praxis wird zu klein, der Mietvertrag läuft aus, oder Sie möchten Patienten an einem zweiten Ort versorgen: Fragen zum Standort stellen sich in fast jeder Praxis irgendwann. Für Vertragsärztinnen, Vertragsärzte und Psychotherapeuten ist der Ort der Tätigkeit rechtlich eng geregelt. Wer hier ohne Genehmigung handelt, riskiert sein Honorar. Dieser Beitrag erklärt verständlich, wann Sie eine Genehmigung brauchen, wann eine Anzeige genügt und welche Grenzen gelten.

Grundregel

Wo dürfen Sie als Vertragsarzt arbeiten?

Der Vertragsarzt muss seine Tätigkeit grundsätzlich an seinem Vertragsarztsitz ausüben. Gemeint ist die konkrete Adresse, an der Sie zugelassen sind, nicht nur die Stadt. Ausnahmen gibt es nur in bestimmten Fällen:

  • Hausbesuche, Notfälle und Notdienst,
  • Konsiliar- und Belegarzttätigkeit,
  • eine genehmigte Zweigpraxis,
  • ausgelagerte Praxisräume,
  • die Standorte einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft.

Zusätzlich gilt die Präsenzpflicht: Für einen vollen Versorgungsauftrag sind 25 Sprechstunden pro Woche vorgesehen, bei Teilzulassung weniger. Wer an mehreren Orten arbeitet, muss diese Zeiten weiterhin am Vertragsarztsitz einhalten.

Überblick

Die vier Möglichkeiten im Vergleich

FormWas ist erlaubt?Verfahren
VerlegungNeuer Praxissitz an anderer AdresseVorherige Genehmigung des Zulassungsausschusses
ZweigpraxisWeitere Tätigkeit an einem anderen Ort, auch mit SprechstundenGenehmigung, wenn die Versorgung dort verbessert wird
Ausgelagerte PraxisräumeSpezielle Untersuchungen und Behandlungen in der Nähe des SitzesAnzeige, keine Genehmigung
Überörtliche BAGTätigkeit an allen Standorten der GemeinschaftGenehmigung der Gemeinschaft, keine einzelne Genehmigung je Standort

Verlegung

Praxisverlegung: Erst genehmigen lassen, dann umziehen

Informationsmaterial zu Rechtsform und Gründungsfahrplan für Praxisinhaber

Wer die Praxis an eine andere Adresse verlegt, braucht dafür die vorherige Genehmigung des Zulassungsausschusses. Das gilt ausnahmslos, auch wenn die neue Praxis im Nachbarhaus liegt. Wer ohne Genehmigung umzieht und dort behandelt, riskiert, dass die Leistungen nicht vergütet werden.

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn Gründe der Versorgung nicht entgegenstehen. In der Praxis wird geprüft, ob die Patienten die Praxis am neuen Ort noch gut erreichen können. Innerhalb desselben Bezirks ist das meist unproblematisch. Anders ist es bei einem Wegzug aus dem Bezirk: Wer die Praxis in einen anderen Bezirk verlegt, gibt den bisherigen Sitz auf. Die Zulassung endet dann in der Regel, und am neuen Ort ist eine neue Zulassung nötig. Wo gesperrt ist, kann das schwierig oder unmöglich sein.

Ihr Wohnort spielt dagegen keine Rolle mehr. Die frühere Pflicht, in der Nähe der Praxis zu wohnen, wurde abgeschafft. Ein Umzug der Familie ist also kein Verlegungsfall.

Zweigpraxis

Zweigpraxis: zweiter Standort mit Genehmigung

Seit einigen Jahren können Sie auch an einem weiteren Ort tätig sein, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Versorgung der Versicherten am weiteren Ort verbessert sich, etwa weil dort Fachärzte fehlen oder Wartezeiten lang sind.
  • Die Versorgung am Hauptsitz leidet nicht, die Praxis dort bleibt also weiterhin ausreichend geöffnet.

Weitere Regeln, die Sie kennen sollten:

  • Die Genehmigung hängt nicht von der Bedarfsplanung ab. Eine Zweigpraxis ist deshalb auch in gesperrten Gebieten möglich.
  • Die Zweigpraxis darf außerhalb des eigenen Planungsbereichs oder KV-Bezirks liegen. Dann ist der Zulassungsausschuss am Zweigpraxisort zuständig.
  • Die Genehmigung ist personengebunden. Sie geht bei einer Praxisabgabe nicht automatisch auf den Nachfolger über.
  • Das Vertragsarztrecht kennt keine Höchstzahl. Das ärztliche Berufsrecht beschränkt aber in der Regel auf zwei weitere Tätigkeitsorte. Für MVZ gilt das nicht.
  • Die Tätigkeit am Vertragsarztsitz muss zeitlich überwiegen. Außerhalb des Sitzes dürfen Sie insgesamt weniger arbeiten als dort.
  • Angestellte Ärzte dürfen in der Zweigpraxis arbeiten.
  • Konkurrierende Ärzte können gegen die Genehmigung nicht klagen.

Ausgelagerte Räume

Ausgelagerte Praxisräume: nur anzeigen, aber eng begrenzt

Rechtsanwalt Alexander Mai – Beratung zu Praxisstandorten und Zweigpraxis

Besonders flexibel sind ausgelagerte Praxisräume. Hier erbringen Sie in der Nähe Ihres Sitzes spezielle Untersuchungen und Behandlungen, zum Beispiel an einem Gerät, das nicht in die Praxis passt. Sie brauchen dafür keine Genehmigung, nur eine Anzeige. Die Grenzen sind allerdings klar:

  • Räumliche Nähe: Die Räume müssen in etwa 30 Autominuten erreichbar sein.
  • Nur spezielle Leistungen: Allgemeine Sprechstunden sind dort nicht erlaubt.
  • Erstkontakt am Vertragsarztsitz: Der Patient muss zuerst in der Hauptpraxis gewesen sein.
  • Die Leistungen müssen sich nicht vollständig von denen der Hauptpraxis unterscheiden, sie dürfen aber nicht die normale Sprechstunde ersetzen.

Wer mehr braucht als das, etwa regelmäßige Sprechstunden, braucht eine Zweigpraxis. Wer die Anzeige vergisst oder die Räume wie eine Zweigpraxis nutzt, riskiert Beanstandungen und Honorarkürzungen.

Gemeinschaft

Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft

Schließen sich Praxen an verschiedenen Standorten zu einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft zusammen, dürfen die Mitglieder an allen Standorten tätig sein, ohne dafür einzeln eine Genehmigung zu brauchen. Die Gemeinschaft selbst muss genehmigt werden, auch bei jeder personellen Änderung. Die Präsenzpflicht am eigenen Vertragsarztsitz bleibt bestehen, und die Tätigkeit dort muss auch hier überwiegen.

Praxis

So gehen Sie bei einem Standortwechsel vor

Aus den Regeln ergibt sich ein einfacher Ablauf, der Ärger und Honorarverlust vermeidet:

  • 1. Form klären: Brauchen Sie eine Verlegung, eine Zweigpraxis oder genügen ausgelagerte Räume? Das entscheidet, ob Sie einen Antrag stellen oder nur anzeigen.
  • 2. Antrag vorbereiten: Begründen Sie bei Verlegung und Zweigpraxis, warum die Versorgung der Patienten gesichert bleibt oder besser wird. Erreichbarkeit, Öffnungszeiten und Fachgruppe sind die zentralen Argumente.
  • 3. Mietvertrag unter Vorbehalt: Vereinbaren Sie, dass der Vertrag erst gilt oder Sie ihn beenden dürfen, wenn die Genehmigung nicht erteilt wird. Sonst zahlen Sie womöglich Miete für Räume, die Sie nicht nutzen dürfen.
  • 4. Erst nach der Genehmigung umziehen: Der Honoraranspruch hängt am genehmigten Standort. Planen Sie Umbau und Termine so, dass der Betrieb erst mit der Genehmigung beginnt.
  • 5. Information nicht vergessen: Patienten, Ärztekammer, Haftpflichtversicherung, Praxisschild und Verzeichnisse müssen an den neuen Ort angepasst werden.

Beachten Sie bei Teilzulassungen, dass die Präsenzpflicht entsprechend geringer ist, aber auch hier am Vertragsarztsitz erfüllt werden muss. Wer zwei Teilzulassungen an zwei Standorten hat, muss grundsätzlich an beiden Orten Sprechstunden anbieten.

Checkliste

Typische Fehler bei Standortfragen

  • Verlegung: Umgezogen, bevor die Genehmigung vorlag
  • Mietvertrag unterschrieben ohne Genehmigung
  • Nachbarhaus-Umzug für genehmigungsfrei gehalten
  • Patienten und KV zu spät informiert
  • Wegzug aus dem Bezirk nicht bedacht
  • Praxisschild und Verzeichnisse nicht angepasst
  • Weitere Standorte: Zweigpraxis ohne Antrag eröffnet
  • Präsenzzeiten am Hauptsitz unterschritten
  • Ausgelagerte Räume für Sprechstunden genutzt
  • Anzeigepflicht übersehen
  • Berufsrechtliche Grenze für weitere Orte ignoriert
  • Zweigpraxis bei Praxisabgabe nicht mitgedacht

Mein Rat

Standortpläne vor dem ersten Schritt prüfen lassen

Ob Umzug, zweiter Standort oder ausgelagerte Räume: Planen Sie zuerst das Verfahren und danach den Mietvertrag. Sichern Sie sich im Mietvertrag ab, dass er unter dem Vorbehalt der Genehmigung steht. Ich berate Ärztinnen, Ärzte und Psychotherapeuten bei der Wahl der passenden Form, stelle Anträge bei den Zulassungsgremien und der KV und vertrete Sie, wenn eine Genehmigung abgelehnt wird. Sprechen Sie mich gerne für ein Erstgespräch an.

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