Vertragsarztrecht
Das ärztliche Gebühren- und Vergütungsrecht
Grundlage für Ihren Erfolg
Als Unternehmer sind Sie darauf angewiesen, Ihre Praxis rentabel zu führen. Ausgangspunkt für die Vergütung in der ambulanten Versorgung ist die vertragsärztliche Vergütung (EBM) und die privatärztliche Vergütung (GOÄ/ GOZ). In der GKV sind Vergütungsregelungen streng formalistisch und bei den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung individuell geregelt. Honorarbescheide sind oftmals unübersichtlich kompliziert gestaltet. Eine sorgfältige Prüfung ist daher im Praxisalltag kaum möglich. Fehler im Honorarbescheid bleiben dabei übersehen und kosten Sie Geld. Gleichzeitig hat die wirtschaftliche Bedeutung privat(zahn)ärztlicher Einnahmen nach GOÄ / GOZ für eine erfolgreiche ambulante Berufsausübung kontinuierlich zugenommen.
Ich unterstütze Sie im Bereich des Gebühren- und Vergütungsrecht unter Anderem bei folgenden Themen:
- Prüfung von Honorarbescheiden
- Widersprüche gegen Honorarbescheide
- Forderungen gegen private Krankenversicherer
- Abrechnungsprüfung und -optimierung
- Beratung GOÄ/ GOZ und EBM
- Plausiblitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung
- Rückforderungsbescheide und Regressverfahren
Sie sind Ärztin, Zahnarzt, Zahnärztin, Psychotherapeut oder Psychotherapeutin. Als Anwalt im Medizinrecht biete ich indivduelle Lösungen, die Ihre Anliegen mit Ihrem unternehmerisches Ziel verknüpfen. Kontaktieren Sie mich für eine unverbindliche Erstberatung, und lassen Sie uns gemeinsam die beste Lösung für Ihre Abrechnungsfragen finden. Nehmen Sie Kontakt auf.
Arzthonroar: Voraussetzungen, Definition, Rechte
Jede Praxis, egal ob Neugründung, Praxisübernahme oder im regulären Praxisbetrieb, ist mit einem ausufernden Abrechnungssystem konfrontiert. Insbesondere in der GKV-Vergütung sind zahlreiche formale Vorgaben einzuhalten, unter anderem in Bezug auf den Leistungsinhalt, die persönliche Leistungserbringung, Vertretung durch Dritte und Delegation an ärztliche und nichtärztliche Mitarbeiter. Hinzukommen zahlreiche Sondertatbestände, die eine Vergütung über die Standard-Budgets ermöglichen. Vertragsärzte, Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) können in bestimmten Fällen ein höheres Regelleistungsvolumen (RLV), höhere qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV), oder eine Erweiterung der extrabudgetären Vergütung erhalten. Für eine sorgfältige und umfassende Abrechnung muss daher viel zeit aufgewendet werden.
Bei falschen Abrechnungen zu Lasten der KV drohen für den Praxisbetrieb und die (vertrags-)ärztliche Zulassung schwerwiegende Folgen. Aufgrund von Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren (Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel, Sprechstundenbedarf) und Plausibilitätsprüfungsverfahren, aber auch bei fehlenden Fortbildungsnachweisen, kann es zu empfindlichen Regressen, Honorarrückforderungen und daneben zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen kommen. Auch fehlerhafte Abrechnungs- oder Honorarbescheide können Verfahren gegenüber der KV erforderlich machen. Es droht der Entzug der Zulassung oder eine strafrechtliche Verfolgung wegen Abrechnungsbetruges.
Im Rahmen der privatärztlichen Abrechnung sind die nicht minder komplizierten Vorgaben der GOÄ zur ordnungsgemäßen Rechnungsstellung zu beachten. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die persönliche Leistungserbringung und Delegation, Steigerungsfaktoren, Analogziffern und die korrekte Abrechnung von Auslagen. Rügt die Private Krankenversicherung eine Abrechnungsziffer bleibt dem Arzt nur übrig, den Patienten auf Zahlung zu verklagen. Um das Arzt-Patienten-Verhältnis nicht zu belasten, ist ein gerichtliches Vorgehen gegen die PKV zielführender, zumal die PKV finanziell besser ausgestattet ist. Hierzu bedarf es lediglich der Zustimmung des Patienten.
Benötigen Sie rechtliche Beratung bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen oder haben Fragen zur Gebührenabrechnung? Nehmen Sie Kontakt auf.