Wer eine Praxis abgibt, möchte sie nicht einfach schließen, sondern ihren Wert erhalten. Wer eine Praxis übernehmen will, braucht dafür eine Kassenzulassung. In einem gesperrten Planungsgebiet ist beides miteinander verbunden: Ohne Nachbesetzungsverfahren gibt es keine Nachfolge. Dieser Beitrag erklärt verständlich, wie das Verfahren abläuft, nach welchen Kriterien der Nachfolger ausgewählt wird und was Sie im Vertrag regeln sollten.
Grundlagen
Warum ist die Praxisabgabe im gesperrten Gebiet besonders?
Ist ein Planungsbereich wegen Überversorgung gesperrt, kommen keine neuen Zulassungen hinzu. Eine Ausnahme gilt für die Nachbesetzung: Gibt ein Arzt seine Praxis ab, kann der Zulassungsausschuss einen Nachfolger zulassen. Der Gesetzgeber schützt damit das finanzielle Interesse des Abgebers an seinem Praxiswert.
Rechtlich ist das eine Besonderheit: Die Zulassung ist untrennbar mit der Person verbunden und kann nicht verkauft werden. Veräußert wird die Arztpraxis mit Patientenstamm, Einrichtung und Mietvertrag. Der Käufer bekommt seine Zulassung nur, wenn der Ausschuss ihn auswählt. Aus diesem Grund spricht man vom Nachbesetzungs- oder Praxisnachfolgeverfahren.
Ablauf
Wie läuft das Nachbesetzungsverfahren ab?
| Schritt | Was passiert? | Worauf Sie achten sollten |
|---|---|---|
| 1. Antrag | Der Abgeber beantragt beim Zulassungsausschuss die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens. | Die Praxis muss noch fortführungsfähig sein, also einen Praxisbetrieb mit Patienten haben |
| 2. Verzicht | Der Abgeber verzichtet auf seine Zulassung. | Der Verzicht ist verbindlich und lässt sich nicht widerrufen. Der Zeitpunkt wird meist abgestimmt |
| 3. Ausschreibung | Die KV schreibt den Sitz aus. | Die Bewerbungsfristen sind kurz |
| 4. Auswahl | Der Ausschuss wählt unter den Bewerbern aus. | Kriterien und Fortführungswille entscheiden |
| 5. Zulassung | Der Nachfolger wird zugelassen und übernimmt die Praxis. | Der Kaufvertrag sollte auf die Zulassung bedingt sein |
Wichtig: Der Ausschuss kann die Nachbesetzung auch ablehnen, wenn er sie aus Versorgungsgründen nicht für erforderlich hält. In diesem Fall zahlt die KV dem Abgeber eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts der Praxis. Das sollten Sie bei der Bewertung im Vertrag berücksichtigen, besonders in einer Gemeinschaftspraxis.
Bewerberauswahl
Wer wird als Nachfolger ausgewählt?
Melden sich mehrere Bewerber, entscheidet der Ausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Gesetz nennt unter anderem diese Kriterien:
- die berufliche Eignung für die bisherigen Leistungen der Praxis,
- das Approbationsalter und die Dauer der ärztlichen Tätigkeit,
- ob der Bewerber Ehepartner, Lebenspartner oder Kind des Abgebers ist,
- ob er bereits in der Praxis angestellt war oder mit dem Abgeber gemeinsam praktiziert hat,
- die Dauer der Eintragung in die Warteliste und besondere Versorgungsbedürfnisse aus der Ausschreibung.
Eine feste Rangfolge gibt es nicht. Der Ausschuss darf auch den Gesichtspunkt berücksichtigen, wer die Versorgung am längsten sichern kann. Entscheidend ist aber vor allem, dass der Bewerber die Praxis tatsächlich fortführen will: mit den bisherigen Patienten, ähnlichen Leistungen und möglichst am bisherigen Ort. Wer lediglich in derselben Fachgruppe im selben Gebiet tätig werden will, genügt dafür nicht.
Gemeinschaftspraxis
Wie funktioniert die Nachfolge in der Gemeinschaftspraxis?
Scheidet ein Partner aus, hinterlässt er in der Praxis einen verwaisten Sitz. Die verbleibenden Partner haben ein eigenes Recht, diesen Sitz ausschreiben zu lassen, es sei denn, der Ausscheidende verfügt selbst darüber. Ihre Interessen sind bei der Auswahl angemessen zu berücksichtigen. In der Praxis wirkt das fast wie ein Vetorecht: Ein Bewerber, mit dem die Partner aus nachvollziehbaren Gründen nicht zusammenarbeiten können, kommt nicht in Betracht.
Spannend ist die Frage, ob der Gesellschaftsvertrag den Ausscheidenden verpflichten darf, seine Zulassung in der Praxis zurückzulassen. Die Zulassung selbst ist nicht übertragbar. Gesellschafter dürfen aber in Grenzen vertraglich regeln, wer den Sitz nutzt. Gerichte prüfen dann, ob die Regelung angemessen ist, zum Beispiel bei kurzer Mitgliedschaft oder freiwilligem Ausscheiden. Hält sich der Ausscheidende nicht daran, kann der Ausschuss ihn nicht zwingen. Ihnen bleibt nur der zivilrechtliche Weg, und dafür brauchen Sie eine rechtskräftige Entscheidung.
Auch Job-Sharer sind begünstigt. Ein Arzt, der zuvor mit beschränkter Zulassung in der Praxis tätig war, hat im Nachbesetzungsverfahren einen besonderen Vorteil.
Vertrag
Was gehört in den Vertrag?
Weil die Zulassung nicht verkäuflich ist, braucht der Praxisübergabe- oder Gesellschaftsvertrag besondere Regeln. Die gesetzlichen Vorgaben passen hier selten. Folgende Punkte sollten Sie prüfen:
- Bedingung: Der Kauf wird erst wirksam, wenn der Nachfolger die Zulassung erhält. Ohne diese Klausel zahlt der Käufer unter Umständen für eine Praxis, die er nicht führen darf.
- Bewertung: Legen Sie fest, wie der Wert der Praxis oder des Anteils bestimmt wird. In einer Gemeinschaftspraxis hängt der ideelle Wert stark von der Zahl der Zulassungen ab. Bevorzugt wird derzeit eine modifizierte Ertragswertmethode.
- Wettbewerbsverbot: Es ist nur zulässig, wenn es sachlich gerechtfertigt ist, etwa weil der Ausscheidende eine Abfindung für den ideellen Wert erhält. Es muss örtlich, zeitlich und inhaltlich begrenzt sein.
- Kennenlernphase: Ein Partner darf nicht nach Belieben hinausgekündigt werden. Eine befristete Probezeit ist denkbar, aber nur kurz.
- Anschlusskündigung: Wer als Letzter in der Praxis bleibt, muss alle anderen abfinden. Ein Recht zur Anschlusskündigung schützt vor dieser Falle, wenn die Nachfolgersuche schwierig werden kann.
- Patientenkartei und Budget: Klären Sie, wie die Patientendaten übergeben werden und wer welches Honorarbudget erhält.
Alternativen
Welche Alternativen gibt es?
- Verzicht zugunsten einer Anstellung: Sie verzichten auf die Zulassung, um in einem MVZ oder bei einem anderen Vertragsarzt angestellt zu arbeiten. Dafür muss die Absicht bestehen, mindestens drei Jahre angestellt zu bleiben. Nach dem Ende kann die Stelle mit einem anderen angestellten Arzt nachbesetzt werden.
- Teilzulassung: Sie können Ihren Versorgungsauftrag halbieren. Bedenken Sie aber, dass eine spätere Rückumwandlung nur nach den Regeln der Bedarfsplanung möglich ist.
- Job-Sharing: Ein Nachfolger kommt mit beschränkter Zulassung in die Praxis und wächst später in eine volle Zulassung hinein, spätestens nach zehn Jahren.
- MVZ-Arztstellen: Der Antrag auf Nachbesetzung einer Stelle im MVZ muss in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden vollständig beim Ausschuss eingehen. Verlängerungen sind nur ausnahmsweise möglich.
Checkliste
Die häufigsten Fehler bei der Praxisabgabe
- Abgeber: Zu spät mit der Planung begonnen
- Verzicht erklärt, bevor der Ablauf geklärt ist
- Kaufpreis ohne Bedingung auf die Zulassung vereinbart
- Praxisbetrieb vor dem Antrag eingestellt
- Mietvertrag und Personal nicht abgestimmt
- Patientenkartei und Datenübergabe ungeregelt
- Übernehmer: Fortführungswille nicht belegt
- Kein konkreter, nutzbarer Praxissitz benannt
- Eigene Qualifikation passt nicht zu den Leistungen
- Wettbewerb mit weiteren Bewerbern unterschätzt
- Finanzierung vor der Zulassung fest zugesagt
- Bei Gemeinschaftspraxis die Partner nicht eingebunden
Mein Rat
Nachfolge früh planen und sauber absichern
Eine Praxisabgabe im gesperrten Gebiet ist ein Zusammenspiel aus Zulassungsrecht und Vertragsrecht. Beginnen Sie deshalb frühzeitig, ideal ein bis zwei Jahre vor dem geplanten Ausstieg, und sichern Sie den Praxisübergabevertrag gegen das Risiko ab, dass die Zulassung nicht erteilt wird. Ich begleite Ärztinnen, Ärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten als Abgeber und als Übernehmer, gestalte die Verträge und vertrete sie im Verfahren vor den Zulassungsgremien. Sprechen Sie mich gerne für ein Erstgespräch an.