Gesellschaftsrecht im Gesundheitswesen
Eine klare gesellschaftsrechtliche Struktur bildet das rechtliche Gerüst für Ihren Praxisbetrieb – ich berate Sie bei der Wahl der optimalen Gesellschaftsform und gestalte rechtssichere Praxisverträge für Ärzte, Zahnärzte und Therapeuten.
Gesellschaftsrecht der Heilberufe
Juristische Expertise für Ihre Praxis-Struktur
Ob Sie allein oder gemeinsam mit Partnern die Gründung oder den Verkauf Ihrer Arztpraxis planen oder rechtssichere Verträge benötigen – in all diesen Fällen lohnt sich frühzeitig gesellschaftsrechtlicher Rat. Mit Erfahrung im Gesellschafts- und Medizinrecht stehe ich Ihnen als verlässlicher Partner zur Seite und finde gemeinsam mit Ihnen die passende Lösung für Ihr Vorhaben.
Gerade im dynamischen, stark regulierten Gesundheitswesen braucht eine Zusammenarbeit individuell zugeschnittene vertragliche Regelungen, die gesellschafts-, berufs- und vertragsarztrechtliche Vorschriften berücksichtigen. Genau hier setzt meine anwaltliche Beratung an – empfehlenswert in jeder Phase Ihres Praxisbetriebs.
Anwalt für Gesellschaftsrecht der Heilberufe
Meine Leistungen im Überblick:
- Verhandlung und Erstellen von (Praxis-)Verträgen
- BAG-Verträge für Ärzte, Zahnärzte und Therapeuten
- Gründung, Kauf und Nachfolge von Praxisgemeinschaften und BAG
- Kooperationsverträge
- Ärztliches Job-Sharing
- Gesellschaftsrecht für Ärzte, Zahnärzte und Therapeuten
- Streit und Konflikt innerhalb der Gesellschaft
- Auseinandersetzung und Liquidation der ärztlichen Gemeinschaftspraxis
- Gewinnverteilung BAG
- Anwaltliche Vertretung vor Gericht
- Verhandlung mit den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
- Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
Berufsausübungsgemeinschaften (auch überörtlich)
Gemeinsam praktizieren, rechtssicher kooperieren
In einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) schließen sich mehrere Ärzte zusammen, um den gemeinsamen Betrieb einer Praxis zu organisieren und rechtlich zu strukturieren. Im Gesellschaftsvertrag werden dabei die wesentlichen Aspekte – insbesondere Gewinnverteilung, Geschäftsführung, Kündigung und Haftung – konkret festgeschrieben.
Eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG) ermöglicht die Zusammenarbeit von Ärzten an verschiedenen Standorten und damit ein breiteres Leistungsspektrum sowie eine effizientere Ressourcenverteilung. Ich berate Sie und Ihre Partner zu den Gestaltungsoptionen und gestalte den passenden Gesellschaftsvertrag.
Medizinische Versorgungszentren (MVZ)
Wenn die BAG nicht mehr passt
Anders als die Berufsausübungsgemeinschaft hat ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) einen eigenen Teilnahmestatus an der kassenärztlichen Versorgung – der ärztliche Leiter muss dabei nicht selbst ärztlich tätig sein, und die Zahl der angestellten Ärzte ist nicht beschränkt. Als Rechtsform ist beim MVZ auch die GmbH möglich, was höhere Gründungskosten, aber auch mehr Flexibilität mit sich bringt.
Beabsichtigen Sie, Ihre Praxis in ein MVZ umzuwandeln oder eines zu gründen, berate ich Sie zu den Vor- und Nachteilen und prüfe, ob Ihr wirtschaftliches Interesse damit zielgerichtet umgesetzt werden kann.
Häufige Fragen
Good to know
Welche Voraussetzungen muss ich für die gemeinsame ärztliche Berufsausübung erfüllen?
Die Beteiligten müssen bereits Facharzt sein und gemeinsam nach außen als Gemeinschaft auftreten – mit gemeinsamer Behandlung, gemeinsamer Abrechnung, gemeinsamer Haftung sowie gemeinsamen Praxisräumen und Personal. Eine Beschränkung der Anzahl oder Fachrichtung der beteiligten Ärzte gibt es nicht.
Was ist eine Berufsausübungsgemeinschaft? BAG-Definition
Die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die klassische Rechtsform für den gemeinsamen Praxisbetrieb mehrerer Ärzte. Im Gesellschaftsvertrag werden die wesentlichen Aspekte wie Gewinnverteilung, Geschäftsführung, Kündigung und Haftung geregelt.
Wonach entscheidet sich, welche Kooperationsform für mich am sinnvollsten ist?
Eine gute gesellschaftsrechtliche Vereinbarung verschafft Ihnen maximale Flexibilität in der Berufsausübung – etwa bei der Aufteilung des Patientenaufkommens, bei Urlaubs- und Vertretungsregelungen und in der Kommunikation mit der Kassenärztlichen Vereinigung. Ich konzipiere Ihren Gesellschaftsvertrag entsprechend Ihrer individuellen Interessen.
Welche Kosten erwarten mich?
Für die Gründung einer Kooperation oder BAG entstehen unmittelbar keine Kosten, mit Ausnahme der MVZ-GmbH mit Notar- und Registergebühren. Übernehme ich die Vertragsgestaltung, fallen Kosten für den Gesellschaftsvertrag an – gut investiertes Geld, da Standardverträge oft zu kurz greifen.
Wie kann ein Anwalt für Medizinrecht helfen?
Ich setze mich für Sie ein bei der Prüfung von Kooperationsverträgen, der MVZ-Gründung, dem Kauf eines Unternehmens oder einer Beteiligung, bei Streit mit Ihrem Praxispartner sowie bei Praxisverkauf und Praxisnachfolge.