Rechtsanwalt für Medizinrecht in Hannover: Gesellschaftsrecht im Gesundheitswesen
Medizinrecht
Vertrags- und Gesellschaftsrecht im Gesundheitswesen
Rechtsanwalt Alexander Mai
Eine klare und alltagstaugliche gesellschaftsrechtliche Struktur bildet für Ärzte, Zahnärzte, Therapeuten und Apotheker das notwendige stabiles rechtliches "Gerüst" für den Praxisbetrieb. Insbesondere in einem dynamischen, stark regulierten Umfeld wie dem Gesundheitswesen erfordert eine Zusammenarbeit von Ärzten, Zahnärzten oder Therapeuten eine individuell zugeschnittene vertragliche Regelung, in der die gesellschaftsrechtlichen, sowie die berufs- und vertragsarztrechtlichen Vorschriften berücksichtigt werden.
Mit meiner anwaltlichen Beratung setze ich an diesen nolralgischen Punkten an. Ich berate Sie bei der Wahl der optimalen Gesellschaftsform und gestalte individuell zugeschnittene rechtssichere Praxisverträge, die berufs- und gesundheitsrechtliche Anforderungen erfüllen und übernehme die Vertragsgestaltung und Verhandlung. Gemeinsam mit Ihnen entwickle ich medizinrechtlich orientierte praktisch umsetzbare Lösungen für Ihre Praxis:
Meine Aufgabe als Anwalt für Medizinrecht ist es, aus den verschiedenen gesellschaftsrechtlichen Optionen die für Ihr Anliegen und Vorhaben optimale Lösung zu finden. Mein anwaltliches Beratungsangebot für Ärzte, Zahnärzte und Therapeuten erstreckt sich auch auf Verhandlungen und konflikte innerhalb der Gesellschaf: bei Streit innerhalb der Gesellschaft, der Gewinnverteilung der BAG, bei Beschlüssen der Gesellschafterversammlung und zu Ihren Rechten und Pflichten innerhalb der Gesellschaft. Ich unterstütze Sie auch falls Ihre Gesellschaft liquidiert und saniert werden muss. Notfalls setze ich Ihre Interessen mit meiner Kanzlei vor den Sozial- und Zivilgerichten durch.
An einen falschen Gesellschaftsvertrag verlieren Ärzte, Zahnärzte und Therapeuten viel Geld.
Der Gesellschaftervertrag dient bei entsprechender Ausgestaltung der Konfliktprävention und Konfliktentschärfung. Standardverträge oder vorgefertigte Muster greifen oft zu kurz und berücksichtigen die individuellen interessen der Gesellschafter nur unzureichend. Bereits eine fehlende Regelung kann im Ernstfall erhebliche wirtschaftliche Schäden verursachen. Vertragsgestaltung bedeutet Interessenvertretung – ich bin mit Ihren spezifischen rechtlichen Anliegen als Ärzte, Zahnärzte und Therapeuten vertraut und sorge mit anwaltlicher Beratung und Gestaltung dafür, dass Ihre Interessen rechtlich abgesichert sind.
Berufsausübungsgemeinschaften (auch überörtlich)
In einer BAG schließen sich mehrere Ärzte zusammen, um den gemeinsamen Betrieb einer Praxis zu organisieren und rechtlich zu Strukturieren. Dafür schließen die Beteiligten einen Gesellschaftsvertrag, in dem die wesentlichen Aspekte konkret festgeschrieben werden. Der Gesellschaftsvertrag dient als "Fahrplan der Gesellschaft." Insbesondere sind die wirtschaftlich bedeutsamen Aspekte zur Gewinnverteilung, der Geschäftsführung, der Kündigung der Gesellschaft und Fragen zur Haftung zu regeln.
Eine Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft, abgekürzt ÜBAG, beschreibt ein innovatives Praxismodell, bei dem Ärzte an verschiedenen Standorten zusammenarbeiten, um medizinische Dienstleistungen anzubieten. Die ÜBAG bietet die Chance, durch den Zusammenschluss von Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen oder gleicher Fachrichtungen, an verschiedenen Standorten die Tätigkeit auszuüben. Dadurch kann ein bereiteres Leistungsspektrum angeboten werden, das zu einer besseren patientenversorgung führt. Wirtschaftlich profitieren Sie von einer effizienteren Ressourcenverteilung.
Als Anwalt für Medizinrecht berate ich Sie und Ihre Partner zu den Gestaltungsoptionen Ihrer Gemeinschaftspraxis oder ÜBAG, gestalte den Gesellschaftsvertrag und informiere Sie zu den vertragsarztrechtlichen Besonderheiten.
Medizinische Versorgungszentren (MVZ)
Anders als die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) hat ein MVZ einen eigenen Teilnahmestatus an der kassenärztlichen Versorgung. Neben den im MVZ medizinsichen Personal (Ärzte) hat auch das MVZ eine eigene Zulassung. Ein Vorteil des MVZ ist, dass der ärztliche Leiter selbst nicht ärztlich tätig sein muss. Vielmehr kann das MVZ nur mit Angestellten geführt werden. Die Anzahl ist nicht beschränkt. Außerdem ist beim MVZ die Rechtsform der GmbH möglich.
Mit Gründung des MVZ sind im Unterschied zur BAG höhere Gründungskosten und ein höherer Aufwand verbunden. Als GmbH muss die Gründung beim Notar erfolgen und im Handelsregister eingetragen werden. Träger und Gesellschafter eines MVZ kann nur ein eingeschränkter Personenkreis sein, insbesondere aber insbesondere Krankenhäuser und Ärzte. Als GmbH unterliegt das MVZ anderen Steuersätzen und -vorschriften
Beabsichtigen Sie als Arzt, Zahnarzt oder Therapeut Ihre Praxis in ein MVZ umzuwandeln oder eines zur Gründen, berate ich Sie anwaltlich zu den Vor- und Nachteilen und Prüfe, ob Ihr wirtschaftliches Interesse mit dem MVZ zielgerichtet umgesetzt werden kann.
Jobsharing und Praxisgemeinschaften
Im Job-Sharing teilt ein bereits zugelassener Vertragsarzt bzw. -psychotherapeut seinen Versorgungsauftrag mit einem zusätzlich tätig werdenden Arzt. Er einigt sich mit diesem über Umfang und Aufteilung der gemeinsamen Leistungserbringung intern. Gegenüber dem Zulassungsausschuss ist das Einverständnis mit einer honorarmäßigen Job-Sharing Obergrenze zu erklären. Bei der Bedarfsplanung wird dieser zusätzliche Teilnehmer an der vertragsärztlichen Versorgung nicht mitgezählt. Für Ärzte und Psychotherapeuten stellt das Job-Sharing in gesperrten Planungsbereichen somit eine Möglichkeit dar, dennoch vertragsärztlich tätig zu werden oder die Praxisnachfolge vorzubereiten.
Eine Praxisgemeinschaft beschränkt die Gemeinschaft der beteiligten Ärzte, Zahnärzte oder Therapeuten lediglich auf organisatorische Maßnahmen. Dazu zählen etwa die gemeinschaftliche Nutzung von Praxisräumen oder Praxispersonal. In allen anderen Bereichen – vor allem bei der Abrechnung der erbrachten medizinischen Leistungen – handeln die einzelnen Praxen getrennt voneinander. Die Praxisgemeinschaft ist vergleichbar mit einer Bürogemeinschaft.
Eine Praxisgemeinschaft beschränkt die Gemeinschaft der beteiligten Ärzte, Zahnärzte oder Therapeuten lediglich auf organisatorische Maßnahmen. Dazu zählen etwa die gemeinschaftliche Nutzung von Praxisräumen oder Praxispersonal. In allen anderen Bereichen – vor allem bei der Abrechnung der erbrachten medizinischen Leistungen – handeln die einzelnen Praxen getrennt voneinander. Die Praxisgemeinschaft ist vergleichbar mit einer Bürogemeinschaft.
Apparate- und Organisationsgemeinschaften
Medizinische Geräte und Apparate sind häufig sehr teuer. Mit einer Apparategemeinschaft können Ärzte die Kosten senken und die Auslastung steigern. Bei der Apparategemeinschaft handelt es sich um eine sogenannte Organisationsgemeinschaft und um eine Sonderform der Praxisgemeinschaft. Das bedeutet: Zwei oder mehr eigenständige Praxen kooperieren, indem sie gemeinschaftlich dieselben Apparate, Geräte und Instrumente nutzen.
In allen anderen Belangen bleiben die Praxen jedoch getrennt: bei der Abrechnung, den Praxisräumen und beim Personal. Das ist ein wichtiger Unterschied zur ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft.Die beteiligten Praxen können derselben Fachgruppe angehören oder verschiedenen Fachgruppen. Auch Zahnärzte und sogar Medizinische Versorgungszentren (MVZ) können Gesellschafter der Kooperation werden.
Definieren Sie im Vertrag genau, welche medizinische Einrichtungen, Geräte oder Instrumente gemeinsam genutzt werden sollen. Neben der Nutzung sollten Sie auch Fragen zu Wartung, Reparaturen und laufenden Betriebskosten frühzeitig klären. Andernfalls könnte später Streit über die Kostenaufteilung entstehen. Hier setze ich mit meiner Beratung als Anwalt für Medizinrecht an und unterstütze SIe bei der Vertragsgestaltung und Vertragsverhandlung
Praxiskliniken und sektorübergreifende und integrierten Kooperationen
Eine Praxisklinik ist eine hochmoderne Einrichtung niedergelassener Ärzte, die ambulante Operationen und kurzstationäre Behandlungen (inklusive Übernachtung) anbietet. Sie vereint den Komfort einer Praxis mit dem Standard einer Klinik, ermöglicht eine persönliche Betreuung durch Fachärzte und bietet oft modernste Technik. Praxiskliniken sind nach § 122 SGB V als Versorger anerkannt.
Wichtige Merkmale einer Praxisklinik:
- Behandlungsform: Fokus auf ambulante Eingriffe, bei Bedarf kurzstationäre Aufnahme über Nacht (meist 1-2 Nächte).
- Ausstattung: Streng definierte Anforderungen, darunter mindestens zwei Krankenpflegebetten, moderne Operationssäle und oft höhere Hygiene- und Qualitätsstandards als in großen Krankenhäusern.
- Vorteile: Nahtlose Betreuung durch den behandelnden Arzt (Diagnose, OP, Nachsorge aus einer Hand), geringeres Infektionsrisiko, persönliche Atmosphäre.
- Struktur: Eine Zwischenform zwischen der klassischen Arztpraxis und einem Krankenhaus, oft spezialisiert (z.B. Orthopädie, Plastische Chirurgie, Augenheilkunde).
Praxiskliniken bieten eine effiziente Alternative zur vollstationären Versorgung in Großkrankenhäusern und ermöglichen eine schnellere Rückkehr in das häusliche Umfeld. Mit meiner Kanzlei für Medizinrecht prüfe ich, ob Ihre Praxis eine Klinikkonzession erhalten kann.
Meine anwaltlichen medizinrechtlichen Leistungen rund um die gesellschaftsrechtliche Organisation Ihre Praxis im Überblick:
- Verhandlung und Erstellen von (Praxis-)Verträgen
- BAG-Verträge für Ärzte, Zahnärzte und Therapeuten
- Gründung, Kauf und Nachfolge von Praxisgemeinschaften und BAG
- Streit/ Konflikt innerhalb der Gesellschaft
- Kooperationsverträge
- Ärztliches Job-Sharing
- Gesellschaftsrecht für Ärzte, Zahnärzte und Therapeuten
- Auseinandersetzung und Liquidation der ärztlichen Gemeinschaftspraxis
- Gewinnverteilung BAG
- Anwantliche Vertretung vor Gericht
- Verhandlung mit den Kassenärztlichen und Kassenzahärztlichen Vereinigungen
- Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
Gesellschaftsrecht im Gesundheitswesen geht über Ihren Gesellschaftsvertrag weit hinaus. Um Ihre wirtschaftlich Position innerhalb Ihrer Praxis medizinrechtlich/ anwaltlich ausreichend sensibel zu schützen, begleite Sie bei Ihrer Praxisgründung, bei Fragen der Geschäftsführung, bei der Durchführung von Gesellschafterversammlungen bzw. Umsetzung von Beschlüssen, der Umstrukturierung Ihrer Praxis. Bei der Veräußerung und Belastung von Anteilen, dem Ausscheiden von Gesellschaftern unterstütze ich Sie als Arzt, Zahnarzt und Therapeut bei der Ermittlung des Praxiswertes und helfe Ihnen bei der Regelung Ihrer Praxisnachfolge.
Good to know:
Welche voraussetzung muss ich für die gemeinsame ärztliche Berufsausübung erfüllen?
Um ärztliche Behandlungen gesetzlich versicherter Patienten in gemeinsamer Praxis oder Kooperation gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen zu können, müsen die Beteiligten bereits Facharzt sein. Zudem müssen folgende Punkte in jeder Person erfüllt sein:
- Gemeinsame Behandlung der Patienten
- Auftritt nach Außen als Gemeinschaft (insb. Praxisschild)
- Abrechnung der erbrachten Leistungen durch die Gemeinschaft
- Haftung der Gemeinschaft im Außenverhältnis
- Verteilung der unternehmerischen Chancen und Risiken zwischen den Gesellschaftern
- Gemeinsame Praxisräume und Einrichtung und Personal
Es gibt keine Reglementierung bezüglich der Anzahl der beteiligten Ärzte oder der Fachrichtungen. Als Anwalt für Medizinrecht berate ich Sie zu Ihren Optionen mit Ihren Partnern, gestalte den Gesellschaftsvertrag und setze mich für Ihre wirtschaftlichen Interessen ein.
Was ist eine Berufsausübungsgemeinschaft? BAG Definition
Die Berufsausübungsgemeinschaft, abgekürzt BAG, ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die klasische Rechtsform im Zivilrecht. In einer BAG schließen sich mehrere Ärzte zusammen, um den gemeinsamen Betrieb einer Praxis zu organisieren und rechtlich zu Strukturieren. Dafür schließen die Beteiligten einen Gesellschaftsvertrag, in dem die wesentlichen Aspekte konkret festgeschrieben werden. Der Gesellschaftsvertrag dient als "Fahrplan der Gesellschaft." Insbesondere sind die wirtschaftlich bedeutsamen Aspekte zur Gewinnverteilung, der Geschäftsführung, der Kündigung der Gesellschaft und Fragen zur Haftung zu regeln.
Als Anwalt für Medizinrecht führe ich Verhandlungen mit Ihren Partnern, gestalte den Gesellschaftsvertrag und setze mich für Ihre wirtschaftlichen Interessen ein.
Wonach entscheidet sich, welche Kooperationsform für mich am sinnvollsten ist?
Von einer BAG profitieren Sie als Arzt aber auch gleichsam Ihre Patienten. Durch eine gute gesellschaftsrechtliche Vereinbarung gewinnen Sie maximale Felxibilität in Ihrer Berufsausübung. Ein Zusammenschluss von Ärzten gewährleistet eine Aufteilung des Patientenaufkommens, die den wirtschaftlichen Zielvorstellungen der Gesellschafter entspricht. Dies führt gleichzeitig zu geringen Wartezeiten Ihrer Patienten. Regelungen zu Urlaub, Krankheit und Vertretung ermöglichen ein planbares Arbeitsumfeld, das zu einer Entlastung der gesellschafter führt. Die Kommunikation gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) wird vereinfacht.
Als Anwalt für Medizinrecht konzipiere ich Ihren gesellschaftsvertrag so, dass er Ihren Interessen maximal gerecht wird. Ich führe Verhandlungne, unterstütze Sie zu den notwendigen vertragsarztrechtlichen Anträgen der KV und berate Sie in Konfliktfällen mit Ihren Mitgesellschaftern.
Welche Kosten erwarten mich?
Für die Gründung Ihrer Kooperation oder BAG entstehen unmittelbar keine Kosten. Ausgenommen ist lediglich bei der MVZ-GmbH. Dort entstehen Notarkosten und Gebühren zur Eintragung beim Registergericht. Bei der Kassenärztliche Vereinigung (KV) entstehen bei der BAG gebühren für das notwendige Verwaltungsverfahren.
Übernehme ich als Rechtsanwalt die Vertragsgestaltung entstehen Kosten für den Gesellschaftsvertrag. Standardverträge oder vorgefertigte Muster greifen oft zu kurz. Bereits eine fehlende Regelung kann im Ernstfall erhebliche wirtschaftliche Schäden verursachen. Das Geld ist daher "gut angelegt."
Wie kann ein Anwalt für Medizinrecht helfen?
Sie profitieren von einer qualitativ hochwertigen Beratung, die Ihnen rechtliche Sicherheit für Sie, Ihre Interessen und Ihre BAG gewährleistet. Ich setze mich für Sie ein bei:
- Kooperationsvertrag prüfen
- MVZ-Gründung
- Kauf eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung
- Streit mit Ihrem Praxispartner
- Praxisverkauf und Praxisnachfolge
- Kooperationsmodelle Heilberufe
Qualifizierte Rechtsberatung ist in dem wirtschaftlich bedeutsamen Medizinrecht daher für eine rechtlich stabile und wirtschaftlich tragfähige gesellschaftsrechtliche Praxisstruktur unerlässlich. Verlassen Sie sich auf die Expertise von Rechtsanwalt Alexander Mai, Ihrem Anwalt für Medizinrecht, bundesweit tätig für Ärzte, Zahnärzte und Therapeuten.
Für Fragen und rechtliche Anliegen nehmen Sie Kontakt auf.