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Mandat des Monats: Praxisnachfolge im gesperrten Gebiet – wer eine Praxis wirklich fortführt

Im „Mandat des Monats“ stelle ich einen Fall aus meiner Praxis vor – ohne Namen und ohne Details, die Rückschlüsse auf die Beteiligten zulassen. Diesmal geht es um eine Frage, die viele Ärztinnen und Ärzte beschäftigt: Wer darf eine Praxis übernehmen, wenn das Gebiet für neue Zulassungen gesperrt ist? Der Fall zeigt, dass es nicht reicht, „irgendwie“ ärztlich tätig zu werden. Entscheidend ist, ob Sie die bestehende Praxis wirklich fortführen.

Der Fall

Worum ging es?

Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) wurde aufgelöst. Zwei angestellte Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie hatten dort jeweils einen halben Versorgungsauftrag. Der Planungsbereich ist für weitere Zulassungen gesperrt. Der Zulassungsausschuss genehmigte aber, dass die Praxis trotzdem nachbesetzt wird. Ausgeschrieben wurde ein voller Versorgungsauftrag.

Drei Ärzte bewarben sich. Der Zulassungsausschuss entschied sich für den Gefäßchirurgen: Im Landkreis gebe es dafür nur ein winziges Angebot, hier sei eine Ergänzung nötig. Das überraschte, denn der Sitz war bisher rein orthopädisch und unfallchirurgisch geprägt. Mein Mandant, ein Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, legte Widerspruch ein.

BewerberFachgebietPlanErgebnis
AOrthopädieZusätzlicher halber Auftrag zu seinem bestehenden halben AuftragNicht zum Zug gekommen
B (mein Mandant)Orthopädie und UnfallchirurgieVoller Versorgungsauftrag, bisherige Praxis weiterführenZugelassen
CGefäßchirurgieNeue Praxis mit anderem SchwerpunktAusgeschieden

Die Regeln

Was gilt bei der Nachbesetzung im gesperrten Gebiet?

Besprechung am Beratungstisch in der Kanzlei – Beratung zur Praxisnachfolge

Eigentlich sind in einem gesperrten Gebiet keine neuen Ärzte erwünscht. Das Gesetz macht aber eine Ausnahme, um die Interessen des Praxisabgebers zu schützen: Er soll seine Praxis verkaufen können. Verkauft wird aber nicht der Sitz, sondern die Praxis. Deshalb verlangt die Rechtsprechung vom Nachfolger einen echten Fortführungswillen.

Fortführen heißt, die Praxis in ihrer prägenden Struktur weiterzuführen: mit den bisherigen Patienten, einem im Wesentlichen gleichen Leistungsspektrum und möglichst am bisherigen Ort. Wer nur im selben Gebiet und in derselben Fachgruppe tätig sein will, führt die Praxis noch nicht fort. Erst wenn diese Hürde genommen ist, wählt der Ausschuss unter den verbliebenen Bewerbern aus, zum Beispiel nach beruflicher Eignung, Approbationsalter und der Frage, wer die Versorgung langfristig sichern kann.

Unsere Argumente

Warum war die Entscheidung fehlerhaft?

Im Widerspruch haben wir mehrere Schwachstellen herausgearbeitet:

  • Keine Ermittlungen: Der Ausschuss hatte den angeblichen Bedarf allein mit seiner „sachkundigen Besetzung“ begründet. Niemand hatte Patientenzahlen, Wartezeiten oder Fahrtwege erhoben. Ein geringes Angebot an einer Leistung ist noch keine Unterversorgung.
  • Versorgungsbedürfnisse gehören in die Ausschreibung: Will der Ausschuss besondere Bedürfnisse berücksichtigen, muss er sie vorher benennen. Das war nicht geschehen.
  • Anderes Fach, andere Praxis: Ein Gefäßchirurg behandelt andere Erkrankungen als ein Orthopäde und Unfallchirurg. Mit seiner eigenen Praxiskonzeption zeigte der Mitbewerber, dass er etwas völlig Neues aufbauen wollte.
  • Patienten bleiben auf der Strecke: Die bisherigen Patienten wären nicht mehr versorgt worden und hätten sich auf die übrigen Praxen im Gebiet verteilt, mit längeren Wartezeiten und mehr Belastung dort.

Die Entscheidung

Wie hat der Berufungsausschuss entschieden?

Rechtsanwalt Alexander Mai – Beratung zur Praxisnachfolge für Ärzte

Der Berufungsausschuss hob die Entscheidung auf und ließ meinen Mandanten mit einem vollen Versorgungsauftrag zu. Besonders überzeugend war der Blick in die Abrechnungsdaten der aufgelösten Praxis: Gefäßchirurgische Leistungen waren dort nie erbracht worden. Die abgerechneten Leistungen stammten aus dem orthopädischen Bereich, den ein Gefäßchirurg gar nicht abrechnen darf.

Wer erklärtermaßen „eine Versorgungslücke schließen“ will, führt die bisherige Praxis nicht fort, sondern gibt ihr ein neues Gepräge. Das ist im Nachbesetzungsverfahren nicht möglich. Mangels Fortführungswillens und mangels passender beruflicher Eignung schied der Gefäßchirurg aus.

Auch den Bewerber, der nur einen halben Auftrag wollte, berücksichtigte der Ausschuss nicht. Ausgeschrieben war ein voller Auftrag, und auch der Praxisabgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, dass nicht ein halber Auftrag ungenutzt bleibt. Zudem sprach die langfristige Versorgungssicherheit für meinen Mandanten, denn der andere Bewerber hatte das Rentenalter bereits überschritten. Mein Mandant war der einzige, der den bisherigen Patientenstamm in vollem Umfang versorgen konnte.

Interessant ist die Begründung zur Fachgruppe: Orthopädie und Unfallchirurgie auf der einen Seite und Gefäßchirurgie auf der anderen haben zwar eine gemeinsame chirurgische Basis, setzen aber deutlich unterschiedliche Schwerpunkte. Dass beide in der Bedarfsplanung zur selben Arztgruppe zählen, ist nur die Eintrittskarte, um überhaupt berücksichtigt zu werden. Das gilt auch in anderen Fächern: Internisten mit verschiedenen Schwerpunkten können sich ebenfalls nicht ohne Weiteres gegenseitig beerben, nur weil sie dieselbe Arztgruppe haben.

Für Sie als Bewerber heißt das: Fragen Sie sich ehrlich, ob Ihre Qualifikation die Leistungen der bisherigen Praxis abdeckt. Und beschreiben Sie in Ihrer Bewerbung konkret, wie Sie die bisherigen Patienten weiterbehandeln wollen. Ein Konzept, das vor allem das Neue betont, kann Ihnen die Chance kosten.

Praxissitz

Wo wird die Praxis eigentlich geführt?

Alle Bewerber müssen einen konkreten Vertragsarztsitz benennen. Eine Adresse, die nur „zur Disposition steht“, genügt nicht. Im Verfahren stellte sich heraus, dass die alten Praxisräume bereits anderweitig vermietet waren. Das ist unproblematisch, solange der Bewerber einen anderen, tatsächlich nutzbaren Sitz benennt. Die Gremien lassen es zu, dass Sie den Sitz noch bis zur letzten mündlichen Verhandlung ändern, weil Verfahren oft lange dauern.

Wichtig ist das auch wirtschaftlich: Ein teurer, langfristiger Mietvertrag am alten Standort kann eine Praxis unrentabel machen. Mein Mandant konnte deshalb glaubhaft einen anderen Standort nennen und die Praxis dort fortführen.

Was danach kam

Sofortige Umsetzung – und ein Stolperstein bei den Kosten

  • Sofortige Vollziehung: Der Ausschuss ordnete sie an. Der Grund: Die Praxis soll ohne Verzug weiterlaufen, damit sich der Patientenstamm nicht verflüchtigt. Mein Mandant konnte also starten, obwohl der Mitbewerber den Rechtsweg beschritt.
  • Auflagen: Die Zulassung ist an Bedingungen geknüpft. Sie müssen zum Beispiel ein bestehendes Anstellungsverhältnis beenden, die Berufshaftpflicht nachweisen und die Tätigkeit innerhalb von drei Monaten aufnehmen.
  • Klage des Mitbewerbers: Der unterlegene Bewerber hat Klage vor dem Sozialgericht erhoben. Die Entscheidung ist damit noch nicht rechtskräftig.
  • Kostenerstattung ruht: Der Ausschuss hatte meinem Mandanten die Anwaltskosten zugesprochen. Solange aber ein Gerichtsverfahren läuft, setzt er die Kosten nicht fest. Die Erstattung steht unter dem Vorbehalt, dass niemand klagt. Planen Sie diese Zeit finanziell ein.

Checkliste

Was Sie aus dem Fall mitnehmen

  • Bewerber: Planen Sie die bisherige Praxis weiterzuführen, nicht eine neue
  • Prüfen Sie, ob Ihr Fachgebiet zu den bisherigen Leistungen passt
  • Benennen Sie früh einen konkreten, nutzbaren Praxissitz
  • Beschreiben Sie, wie Sie die bisherigen Patienten versorgen
  • Bewerben Sie sich passend zum ausgeschriebenen Umfang
  • Praxisabgeber: Dokumentieren Sie Leistungsspektrum und Patientenstamm
  • Klären Sie früh, ob die Räume noch zur Verfügung stehen
  • Rechnen Sie mit Widersprüchen und Klagen von Mitbewerbern
  • Prüfen Sie Auflagen wie Anstellung und Versicherungsnachweis
  • Planen Sie Zeit und Kosten für ein mögliches Gerichtsverfahren ein

Mein Rat

Nachbesetzung früh und sorgfältig vorbereiten

Nachbesetzungsverfahren in gesperrten Gebieten sind streitanfällig, weil mehrere Bewerber um einen einzigen Sitz konkurrieren. Wer gut vorbereitet ist, hat einen klaren Vorteil: eine saubere Darstellung der Praxisfortführung, ein belastbarer Standort und eine stimmige Bewerbung. Ich berate Ärztinnen, Ärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten als Bewerber ebenso wie als Praxisabgeber und vertrete sie vor den Zulassungsgremien und vor Gericht. Sprechen Sie mich gerne für ein Erstgespräch an.

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