Rechtsanwalt für Medizinrecht in Hannover: Krankenhausrecht
Vertragsarztrecht
Verknüpfung des ambulanten und stationären Sektors
Rechtsanwalt Alexander Mai
Trotz der strikten Trennung zwischen ambulanter und stationärer Versorgung besteht aufgrund moderner Arbeitsverhältnisse und dem medizinischen Fortschritt die zunehmende wirtschaftliche Notwendigkeit im Krankenhausbetrieb auch ambulante Leistungen anzubieten. Die Trennung zwischen ambulanter und stationärer Versorgung wird daher zunehmend aufgehoben. Ich berate als Anwalt für Kranknhausrecht ambulante und stationäre Ärzte und Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung sektorübergreifend partizipieren wollen.
Für die rechtliche Gestaltung der sektorübergreifenden Versorgung stehe ich Krankenhäusern und Ärzten gleichermaßen anwaltlich beratend zur Seite:
Krankenhaus und ambulante ärztliche Behandlung
Sowohl für Krankenhäuser als auch für Krankenhausärzte und ambulante Vertragsärzte hat der Gesetzgeber eine vielzahl von Optionen zur sektorübergreifenden Kooperation geschaffen, die mit jeweils besonderen formellen Anforderungen verbunden sind. Damit Sie die Verzahnung der Krankenhäuser mit der ambulanten Versorgung gewinnbringend und wirtschaftlich sinnvoll nutzen können, gestalten ich für Ärzte, Zahnärzte und Therapeuten sowie Krankenhäuser anwaltlich ein sinnvolles Vorgehen.
Aufgrund der im Laufe der Zeit vorangeschrittenen Neuerungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben stehen heute den Krankenhausträgern viele Möglichkeiten und Wege offen, an der ambulanten Versorgung der Patienten mitzuwirken. Die Gründung von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ), persönliche Ermächtigungen von Krankenhausärzten, ambulante Operationsmöglichkeiten (AOP), die Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) und die Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärzten über Belegarzt-, Konsiliararzt- und Honorararztverträge stellen Möglichkeiten und zugleich Herausforderungen für Krankenhäuser im stationären und ambulanten Gesundheitsmarkt dar.
Ermächtigung von Krankenhausärzten
Ein ermächtigter Arzt ist ein Krankenhausarzt, der von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) dazu ermächtigt wurde, gesetzlich versicherte Patienten ambulant zu behandeln, obwohl er keine eigene Vertragsarztpraxis besitzt. Diese Möglichkeit sieht § 116 Abs. 1 Satz1 SGB V vor. Danach können Ärzte, die in einem Krankenhaus, einer Vorsorge-, Rehabilitations- oder Pflegeeinrichtungen tätig sind, zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt werden, wenn andernfalls die entsprechende ärztliche Versorgung nicht sichergestellt ist.
Bei Problemen mit der Zulassung, dem Umfang der Ermächtigung oder drohenden Rückforderungen setze ich mich für Sie als Anwalt für Medizinrecht und Krankenhausrecht ein.
Gründung von Krankenhaus-MVZ
Als möglicher Träger eines Medizinischen Versorgungszentrums im Sinne des § 95 SGB V besteht für ein zugelassenes Krankenhaus die Möglichkeit – ungeachtet der Ermächtigung zur Durchführung ambulanter Operationen nach § 115b SGB V, der Teilnahme an der ambulanten spezialärztlichen Versorgung (ASV) und sonstiger Ausnahmetatbestände – unmittelbar an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen und auf diese Weise eine Verzahnung der ambulanten und stationären Leistungserbringung herbeizuführen.
Als Anwalt für Medizinrecht berate ich Sie und Ihre Partner zu den Gestaltungsoptionen, gestalte den Gesellschaftsvertrag und informiere Sie zu den vertragsarztrechtlichen Besonderheiten.
Einbindung von Belegärzten und Honorarärzten
Belegärzte sind Vertragsärzte, die ihre Patienten sowohl ambulant in der Praxis als auch stationär in einem Krankenhaus behandeln. Krankenhäuser schliessen außerdem regelmäßig Kooperationsvereinbarungen mit Belegärzten gemäß § 121 SGB V für die nach dem KHEntgG gesonderte Entgelte vereinbart werden können. Die Tätigkeit als Belegarzt bedarf zudem der Zustimmung von Kostenträgerseite und von Seiten der kassenärztlichen Vereinigung. Die Belegarzttätigkeit ermöglicht es dem jeweiligen ambulant tätigen Vertragsarzt, seine eigenen Patienten auch stationär zu behandeln.
Um Belegarzt in Deutschland zu werden, müssen Sie eine vertragsärztliche Tätigkeit (niedergelassen oder angestellt) ausüben und eine Anerkennung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) erhalten. Belegarztverträge komplex sind komplex und können weitreichende wirtschaftliche und berufsrechtliche Konsequenzen haben. Ich berate und gestalte mit meiner Kompetenz im Medizinrecht zu Ihren belegärztlichen Optionen, führe die notwendungen Verhandlungen und stelle anwaltlich erforderliche Anträge bei der Kassenärztlichen Vereinigung.
Kooperationsverträge mit ambulanten Leistungserbringern
Immer mehr Operationen, die früher Teil der stationären Patientenversorgung waren, werden heute ambulant entweder von niedergelassenen Ärzten oder von Krankenhausärzten im Rahmen von Kooperationen erbracht. Die ambulante spezial-fachärztliche Versorgung (ASV) setzt die interdisziplinäre, auch sektorenübergreifende Zusammenarbeit voraus. Die Einzelpraxis ist gegenüber Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinischen Versorgungszentren auf dem Rückzug. Krankenhäuser kooperieren mit Ärzten und Apothekern im Rahmen besonderer Versorgungsverträge. Diagnostikzentren drängen auf den Gesundheitsmarkt und treten in Konkurrenz zu traditionellen Formen interdisziplinärer Zusammenarbeit. Finanzinvestoren wollen ihr Kapital im Gesundheitswesen anlegen, in dem über dem Erwerb von Krankenhäusern die Gründung von Medizinischen Versorgungszentren erfolgt.
Als Anwalt für Medizinrecht bin ich bei Kooperationen im Gesundheitswesen beratend und vertragsgestaltend tätig. Im Rahmen meiner beratenden Tätigkeit erfasse ich die individuellen Absichten meiner Mandanten und überprüfe diese im Hinblick auf die regulatorischen Vorgaben des Gesetzgebers. Ich entwerfe anwaltlich die notwendigen gesellschaftsrechtlichen Konzepte für Kooperationen und die dazugehörigen Verträge.
Ambulante spezialfachärztlichen Versorgung (ASV), § 116b Abs. 2 SGB V
Die Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) nach § 116b SGB V ist ein Versorgungsangebot im deutschen Gesundheitswesen, das speziell für Patienten mit seltenen Erkrankungen, schweren Verlaufsformen oder hochspezialisierten Behandlungsbedarfen konzipiert ist. Sie schließt die Lücke zwischen der normalen ambulanten fachärztlichen Praxis und der stationären Krankenhausbehandlung, indem sie interdisziplinäre Teams (Ärzte aus Kliniken und Niedergelassene) ermöglicht.
Als Anwalt für Medizinrecht stelle ich den erforderlichen Zulassungsantrag, berate Sie zur rechtlichen Struktur, dem Umfang Ihrer Versorgungsberechtigung und bei Abrechnungsstreitigkeiten. ASV-Leistungen werden anders vergütet als in der Regelversorgung.
Institutsermächtigungen
Eine Institutsermächtigung ist eine Ausnahmeregelung im deutschen Vertragsarztrecht (§ 31 Ärzte-ZV), die es Einrichtungen wie Krankenhäusern, Instituten oder medizinischen Versorgungszentren (MVZ) ermöglicht, ambulante vertragsärztliche Leistungen zu erbringen, ohne dass ein einzelner Arzt dafür persönlich ermächtigt ist.
Ich unterstütze Sie anwaltlich bei dem rechtlich komplexen Zulassungsverfahren, übernehme die Antragstellung bei der KV, führe notwendige Klageverfahren und befasst mich mit Drittwidersprüchen gegen Institutsermächtigungen.
D-Arzt Sprechstunden
Eine D-Arzt-Sprechstunde (Durchgangsarzt-Sprechstunde) ist eine spezialisierte medizinische Untersuchung nach Arbeits-, Wege- oder Schulunfällen. Sie dient dazu, die Unfallverletzung festzustellen und die optimale Behandlung im Auftrag der Berufsgenossenschaften (BG) oder Unfallkassen zu koordinieren.
Als Anwalt für Medizinrecht berate ich Sie zu den Anforderungen an die D-Arzt-Sprechstunde in Ihrem Krankenhaus, den Anforderungen der Berufsgenossenschaften und bei Abrechnungsproblemen.
Meine krankenhausrechtlichen Leistungen für Ihre sektorübergreifende Kooperation im Überblick:
- Belegarztvereinbarungen
- Vertragsgestaltung für Ärzte, Zahnärzte und Therapeuten
- Kooperationsverträge ambulanter Ärzte und Krankenhäuser
- Anwaltliche Vertretung im Prozess und Verfaltungsverfahren
- Institutsermächtigungen
- Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV)
- Konsiliarärzte, Chefärzte und Honorarärzte
- Verzahnung Ambulant/ Stationär
- Krankenhaus-MVZ
- Persönliche Ermächtigung von Krankenhausärzten
- Verfahren bei den Kassenärztlichen und Kassenzahärztlichen Vereinigungen
- Abwehr haftungsrechtlicher Ansprüche
Krankenhäuser können Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) gründen und die Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärzten über Belegarzt-, Konsiliararzt- und Honorararzt ausbauen. Eigene ärztliche Mitarbeiter können an der ambulanten Versorgung durch persönliche Ermächtigungen teilnehmen, ambulante Operationsmöglichkeiten (AOP) wiederum binden externe Belegärzte ein. Komplettiert wird das Leistungsspktrum durch die Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) nach § 116b Abs. 2 SGB V. Unfallchirurgische Kapazitäten können für eine D-Arzt-Sprechstunde genutzt werden.
Qualifizierte Rechtsberatung ist in dem wirtschaftlich bedeutsamen Gesundheitssektor daher unerlässlich. Verlassen Sie sich auf die Expertise von Rechtsanwalt Alexander Mai, Ihrem Anwalt für Krankenhausrecht und Medizinrecht, bundesweit tätig für Ärzte, Zahnärzte und Therapeuten.
Für Fragen und rechtliche Anliegen nehmen Sie Kontakt auf.