Vertragsarztrecht
Krankenhausrecht
Öffnung des ambulanten Sektors
Trotz der strikten Trennung zwischen ambulanter und stationärer Versorgung besteht aufgrund moderner Arbeitsverhältnisse und dem medizinischen Fortschritt die zunehmende wirtschaftliche Notwendigkeit im Krankenhausbetrieb auch ambulante Leistungen anzubieten. Die Trennung zwischen ambulanter und stationärer Versorgung wird daher zunehmend aufgehoben. Es gibt sowohl für das Krankenhaus als auch für Krankenhausärzte eine vielzahl von Optionen an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zu partizipieren, die mit jeweils besonderen formellen Anforderungen verbunden sind.
Für die rechtliche Gestaltung der sektorübergreifenden Versorgung ist daher kompetente rechtliche Beratung erforderlich. Als Anwalt für Gesundheitsrecht berate ich bei der rechtssicheren Erschließung des ambulanten Sektors:
- Ermächtigung von Krankenhausärzten
- Gründung von Krankenhaus-MVZ
- Einbindung von Belegärzten und Honorarärzten
- Kooperationsverträge mit ambulanten Leistungserbringern
- ambulante spezialfachärztlichen Versorgung (ASV), § 116b Abs. 2 SGB V
- Institutsermächtigungen
- D-Arzt Sprechstunden
Vielfalt krankenhausrechtlicher Fragestellungen
Auf stationäre Behandlungen entfällt ein Drittel der Gesamtausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Der übrige Teil fällt auf ambulante Leistungen. Zunehmende gesetzliche Änderungen fordern die ärztlichen und kaufmännischen Direktoren des Krankenhauses. Damit Sie die Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante Versorgung gewinnbringend und wirtschaftlich sinnvoll nutzen können, gestalten ich mit Ihnen ein sinnvolles Vorgehen.
So können Krankenhäuser Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) gründen und die Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärzten über Belegarzt-, Konsiliararzt- und Honorararzt ausbauen. Eigene ärztliche Mitarbeiter können an der ambulanten Versorgung durch persönliche Ermächtigungen teilnehmen, ambulante Operationsmöglichkeiten (AOP) wiederum binden externe Belegärzte ein. Komplettiert wird das Leistungsspktrum durch die Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) nach § 116b Abs. 2 SGB V. Unfallchirurgische Kapazitäten können für eine D-Arzt-Sprechstunde genutzt werden.
Sie sind Krankenhausarzt oder kaufmännischer Betreiber. Als Anwalt im Medizinrecht biete ich indivduelle Lösungen, die Ihre Anliegen mit Ihrem unternehmerisches Ziel verknüpfen. Kontaktieren Sie mich für eine unverbindliche Erstberatung, und lassen Sie uns gemeinsam die beste Lösung für die Teilnahme Ihres Krankenhauses an der ambulanten Versorgung finden. Nehmen Sie Kontakt auf.