Gemeinschaftspraxis: Die wichtigsten gesellschaftsrechtlichen Fragen im Überblick

Eine Gemeinschaftspraxis ist gesellschaftsrechtlich mehr als eine Zweckgemeinschaft unter Kollegen. Von der Rechtsformwahl über die Haftung bis zum Ausscheiden eines Partners entscheiden gesellschaftsrechtliche Weichenstellungen darüber, wie sicher und fair die Zusammenarbeit läuft. Dieser Beitrag ordnet die zentralen Fragen für Ärztinnen, Ärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die eine solche Praxis gründen, ihr beitreten oder aus ihr ausscheiden.

Welche Rechtsform passt zu Ihrer Gemeinschaftspraxis?

In der Praxis kommen für eine Gemeinschaftspraxis vor allem zwei Rechtsformen in Betracht:

  • Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): die mit Abstand häufigste Rechtsform. Sie ist einfach zu gründen, bringt aber die volle persönliche Haftung aller Gesellschafter mit sich.
  • Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG): in der Praxis seltener genutzt, kann aber – je nach Bundesland und unter bestimmten Voraussetzungen – eine Haftungsbeschränkung auf den tatsächlich behandelnden Partner ermöglichen.

Nicht zulässig für eine auch vertragsärztlich tätige Gemeinschaftspraxis sind dagegen eine GmbH, eine AG oder eine Handelsgesellschaft – die Zulassung ist an die Person des Arztes gebunden, nicht an ein Unternehmen. Welche Rechtsform im Einzelfall sinnvoll ist, hängt vom Bundesland, von der Zusammensetzung der Praxis und davon ab, wie viel Gewicht Sie auf eine Haftungsbegrenzung legen.

Sind Sie wirklich Gesellschafter – oder nur formal?

Nicht jeder, der auf dem Praxisschild als Partner steht, ist es auch rechtlich. Entscheidend sind drei Punkte: Ihre Beteiligung am künftigen Praxiswert, Ihre echte Beteiligung an Gewinn und Verlust der Praxis, und ein eigener fachlicher Entscheidungsspielraum. Ein reines Festgehalt ohne jedes Verlustrisiko spricht gegen eine echte Partnerstellung – selbst wenn der Vertrag von einer Gesellschafterstellung spricht. Wird eine vermeintliche Partnerschaft nachträglich als verdecktes Anstellungsverhältnis eingestuft, drohen Zulassungsentziehung, Honorarrückforderungen und steuerliche Nachteile für die gesamte Praxis.

Wer haftet für wen in der Gemeinschaftspraxis?

Haftungsfragen sind einer der wichtigsten Gründe, sich vor dem Einstieg in eine Gemeinschaftspraxis rechtlich beraten zu lassen:

  • Haftung nach außen: In der GbR haften grundsätzlich alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten der Praxis – auch für Behandlungsfehler eines Kollegen. In der Partnerschaftsgesellschaft kann dagegen ein Haftungsprivileg greifen, sodass bei einem Behandlungsfehler primär der handelnde Partner haftet.
  • Haftung für „Altlasten": Wer neu in eine bestehende Gemeinschaftspraxis eintritt, haftet grundsätzlich auch für Verbindlichkeiten, die vor seinem Eintritt entstanden sind – das gilt inzwischen einheitlich für GbR und Partnerschaft.
  • Nachhaftung beim Ausscheiden: Wer aus der Praxis ausscheidet, haftet für Altverbindlichkeiten grundsätzlich noch fünf Jahre nach.
  • Berufshaftpflichtversicherung: Sie ist berufsrechtlich vorgeschrieben und praktisch unverzichtbar – auch wenn sie keine formale Voraussetzung für die Zulassung ist.

Innerhalb der Praxis sollten diese Haftungsrisiken durch klare Regelungen zum Innenausgleich verteilt werden, etwa bei Regressen oder Honorarrückforderungen.

Wer entscheidet was in der Gemeinschaftspraxis?

Viele Gesellschaftsverträge sehen Mehrheitsentscheidungen statt Einstimmigkeit vor, um die Praxis handlungsfähig zu halten. Das ist grundsätzlich zulässig, hat aber Grenzen: Ein Mehrheitsbeschluss darf einen Partner nicht unangemessen benachteiligen, etwa bei Stimmrecht, Gewinnbeteiligung oder Kündigungsschutz. Gerade bei größeren Investitionsentscheidungen – für die im Außenverhältnis alle Partner mithaften – ist es ratsam, statt einer einfachen Mehrheit eine höhere Schwelle oder Einstimmigkeit vorzusehen.

Was passiert, wenn ein Partner ausscheidet?

Das Ausscheiden eines Partners ist in der Praxis der häufigste und zugleich streitanfälligste Punkt im Lebenszyklus einer Gemeinschaftspraxis. Wichtige Bausteine dafür im Gesellschaftsvertrag:

  • Kündigungsfristen und -form: Klare vertragliche Regeln vermeiden Streit über den Zeitpunkt des Ausscheidens.
  • Abfindung: Der ausscheidende Partner hat Anspruch auf eine angemessene Abfindung für seinen Anteil am Praxisvermögen. Bei einer auch vertragsärztlich tätigen Praxis wird der Wert maßgeblich von der Zahl der Zulassungen geprägt – das sollte der Vertrag ausdrücklich regeln.
  • Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Ein Verbot, sich nach dem Ausscheiden in der Nähe niederzulassen, ist nur wirksam, wenn es sachlich gerechtfertigt ist und örtlich sowie zeitlich (in der Regel nicht länger als zwei Jahre) begrenzt bleibt. Ist es zu weit gefasst, kann es insgesamt unwirksam sein.
  • Zulassung/Vertragsarztsitz: Ob ein ausscheidender Partner verpflichtet werden kann, seine Zulassung zur Nachbesetzung in der Praxis zurückzulassen, ist rechtlich nicht abschließend geklärt und hängt stark vom Einzelfall ab – etwa davon, wie kurz die Mitgliedschaft war und ob die Zulassung erst durch den Eintritt erworben wurde.

Unser Rat

Eine Gemeinschaftspraxis lebt von einem Gesellschaftsvertrag, der zur tatsächlich gelebten Zusammenarbeit passt – nicht nur von einer sauberen Formulierung auf dem Papier. Wir begleiten Ärztinnen, Ärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bundesweit bei der Gründung, dem Beitritt zu und dem Ausscheiden aus Gemeinschaftspraxen – von der Rechtsformwahl bis zur Abfindungsregelung. Sprechen Sie uns gerne für ein Erstgespräch an.

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