Thema: Medizinrecht →

Ärztliches Berufsrecht: Die wichtigsten Pflichten für Ärztinnen und Ärzte im Überblick

Das ärztliche Berufsrecht begleitet Sie vom ersten Tag der Approbation bis zum letzten Tag in der Praxis. Es regelt, wo Sie arbeiten dürfen, mit wem Sie zusammenarbeiten, wie Sie für sich werben und welche Vorteile Sie annehmen dürfen. Viele Regeln sind im Alltag kaum bekannt, werden aber bei Verstößen streng verfolgt. Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Pflichten und zeigt, wo die typischen Fallen liegen.

Grundlagen

Woher kommen die Regeln – und wann kann die Approbation weg?

Die Grundlagen stehen in der Bundesärzteordnung und in den Heilberufe- und Kammergesetzen der Länder. Die Einzelheiten regelt die Berufsordnung Ihrer Ärztekammer. Die Muster-Berufsordnung der Bundesärztekammer ist nur eine Empfehlung. Die Länder setzen sie unterschiedlich um, deshalb gilt immer: Prüfen Sie die Berufsordnung Ihres Bundeslandes.

Die Approbation kann widerrufen werden, wenn Sie sich als unwürdig oder unzuverlässig für den Arztberuf erwiesen haben. Dafür muss die Tat nicht in der Praxis geschehen sein. Abrechnungsbetrug, Steuerhinterziehung oder Körperverletzung können genügen, wenn sie das Vertrauen in die Ärzteschaft beschädigen können. Ein Strafgericht, das auf ein Berufsverbot verzichtet, bindet die Behörde nicht. Außerdem kann die Approbation ruhen: etwa bei einem Strafverfahren, wenn Sie eine angeordnete Untersuchung verweigern, bei fehlenden Deutschkenntnissen oder wenn die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung fehlt.

Praxissitz

Wo dürfen Sie arbeiten?

Rechtsanwalt Alexander Mai – Beratung zum ärztlichen Berufsrecht und zur Approbation

Ambulante ärztliche Tätigkeit ist grundsätzlich an einen Praxissitz gebunden. Ausnahmen gelten zum Beispiel für Ärzte, die weisungsgebunden in einer Praxis, einem MVZ oder einem Krankenhaus arbeiten. Darüber hinaus dürfen Sie in der Regel an zwei weiteren Orten tätig sein, etwa in einer Zweigpraxis oder in ausgelagerten Praxisräumen.

Wichtig ist der Notdienst: Wer eine Zweigpraxis betreibt, muss grundsätzlich auch dort am Notdienst teilnehmen. Liegt die Zweigpraxis im Notdienstbezirk des Hauptsitzes, kann sogar ein erhöhter Umfang verlangt werden. Planen Sie das ein, bevor Sie einen zweiten Standort eröffnen.

Zusammenarbeit

Welche Kooperationsformen gibt es?

Das Berufsrecht kennt mehrere Formen der Zusammenarbeit. Sie müssen jeweils in einer zulässigen Rechtsform betrieben werden, und einige Länder schließen etwa die GmbH für ambulante Praxen aus.

FormWas wird geteilt?Typisches Risiko
BerufsausübungsgemeinschaftPatienten, Einnahmen, Gewinn und VerlustScheinpartner, wenn Gewinn, Verlust und Mitsprache fehlen
Teil-BerufsausübungsgemeinschaftNur einzelne LeistungenUmgehung des Zuweisungsverbots, wenn die Gewinnverteilung nicht zu den Leistungen passt
PraxisgemeinschaftRäume, Geräte, PersonalHaftung wie eine Gemeinschaftspraxis bei Auftreten nach außen, Abrechnungsvorwürfe
PraxisverbundGemeinsame Versorgungsziele, QualitätssicherungDarf nicht auf einen geschlossenen Kreis beschränkt sein

Besonders gefährlich ist die „Schein-Praxisgemeinschaft“: Wer die Patienten des Partners während der eigenen Abwesenheit abrechnet oder Gewinne zusammenwirft, ohne eine genehmigte Gemeinschaftspraxis zu führen, riskiert Rückforderungen bis hin zu Betrugsvorwürfen.

Unabhängigkeit

Zuweisung, Empfehlung, Beteiligung: Was ist verboten?

Gerichtsgebäude mit Säulen – Symbol für berufsrechtliche und strafrechtliche Verfahren

Ärztliche Entscheidungen müssen unabhängig bleiben. Deshalb dürfen Sie keine Vorteile für die Zuweisung von Patienten fordern oder annehmen, etwa Provisionen für Überweisungen. Das Berufsrecht verbietet das, und die Strafvorschriften zur Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen drohen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Strafbar ist die Vereinbarung, jemanden im Wettbewerb unlauter zu bevorzugen. Reine Wohlwollen-Geschenke fallen nicht darunter.

Heikel sind vor allem diese Konstellationen:

  • Beteiligungen: Beteiligen Sie sich an einem Labor oder einem anderen Unternehmen, an das Sie selbst Patienten oder Aufträge lenken, wird es schnell problematisch. Unproblematisch sind meist Beteiligungen, bei denen Sie die Einnahmen kaum beeinflussen können.
  • Fortbildungen: Reisekosten und Tagungsgebühren dürfen Dritte in angemessener Höhe übernehmen. Alles darüber hinaus ist unangemessen.
  • Ärztehäuser: Auch Mieten können eine verdeckte Zuwendung sein, wenn sie unangemessen niedrig oder hoch sind.
  • Empfehlungen: Empfehlen Sie einen Leistungserbringer nur, wenn der Patient Sie darum bittet, nicht von sich aus.
  • Mitarbeit im Krankenhaus: Als niedergelassener Arzt für eine Klinik zu arbeiten, ist erlaubt. Die Vergütung muss aber zur tatsächlichen Leistung passen.

Als Prüffrage hilft Ihnen die Gleichwertigkeit: Bekommen Sie eine Vergütung, die dem Wert Ihrer tatsächlichen ärztlichen Leistung entspricht, oder bezahlt Sie jemand dafür, dass Sie Patienten zu ihm lenken? Nur im ersten Fall ist die Zahlung unbedenklich. Ein Beispiel: Ein niedergelassener Operateur, der in einer Klinik zu einem hohen Pauschalbetrag nur Patienten operiert, die er zuvor selbst eingewiesen hat, muss sich fragen lassen, ob er seine Leistung oder seinen Einfluss verkauft. Eine feste Formel gibt es dafür nicht. Gebührenordnung, Tarifgehälter und Klinikkalkulation sind Anhaltspunkte für einen plausiblen Rahmen, aber im Einzelfall entscheidet die Gesamtbetrachtung.

Außendarstellung

Wie dürfen Sie für sich werben?

Ärztliche Werbung muss sachlich und berufsbezogen sein. Berufswidrig ist Werbung, die anpreisend, irreführend oder vergleichend ist. Unzulässig sind außerdem Werbung für gewerbliche Produkte und Leistungen im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit.

Kritisch sind in der Praxis vor allem Angaben zu Geräten mit Herstellerlinks, Schwerpunkte, die wie offizielle Qualifikationen klingen, und unverständliche Fachbegriffe. Auch der Begriff „Zentrum“ ist nicht beliebig: Er setzt eine gewisse Größe und Bedeutung voraus. Für Ihre Website gilt daher: Informieren Sie, statt zu werben.

Patientenpflichten

Aufklärung, Akteneinsicht und Fernbehandlung

  • Wirtschaftliche Aufklärung: Haben Sie Zweifel, ob die private Krankenversicherung die Kosten übernimmt, müssen Sie Ihre Patienten vorher darauf hinweisen. Ihr Wissensvorsprung verpflichtet Sie dazu.
  • Dokumentation und Akteneinsicht: Patienten dürfen ihre Unterlagen einsehen und auf Wunsch Kopien gegen Kostenerstattung erhalten. Nur wenige Ausnahmen gelten, etwa bei erheblichen therapeutischen Gründen.
  • Fernbehandlung: Die ausschließliche Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn sie ärztlich vertretbar ist, die Sorgfalt gewahrt bleibt und der Patient über die Besonderheiten aufgeklärt wurde.

Qualifikation

Weiterbildung und Gebietsgrenzen

Die Weiterbildung regeln die Ärztekammern in ihren Weiterbildungsordnungen. Wichtig ist die Faustregel: Wer eine Facharztbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in diesem Gebiet tätig werden. Der Schritt in ein fremdes Gebiet, zum Beispiel für bestimmte Operationen, kann berufsrechtlich Ärger geben.

Für Weiterbilder gibt es zwei praktische Hinweise. Das Weiterbildungszeugnis muss ausführlich sein und darf nicht mit einem Arbeitszeugnis in einer Urkunde vermischt werden. Und befristete Arbeitsverträge für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung sind möglich, höchstens bis zu acht Jahre.

Folgen

Welche Verfahren drohen bei Verstößen?

Ein Fehlverhalten kann mehrere Verfahren gleichzeitig auslösen: zivilrechtliche Ansprüche der Patienten, Regresse der KV und der Krankenkassen, Disziplinar- und Zulassungsentziehungsverfahren, das Approbationsverfahren, berufsrechtliche Verfahren, Strafverfahren und Wettbewerbsverfahren. Die Verfahren laufen oft nebeneinander. Ein berufsgerichtliches Verfahren muss allerdings pausieren, solange das Strafverfahren zum selben Sachverhalt läuft.

  • Die Kammer kann mahnen, rügen und ein Ordnungsgeld in begrenzter Höhe verhängen.
  • Das Berufsgericht kann je nach Land Warnung, Verweis, Geldbuße (in einigen Ländern bis 50.000 Euro) und im schwersten Fall die Feststellung der Unwürdigkeit aussprechen.
  • Veröffentlichung: In besonders schweren Fällen kann die Entscheidung sogar mit Namensnennung veröffentlicht werden.

Das Berufsrecht bietet auch einen Schutz: Wer sich ernsthaft über die Rechtslage erkundigt hat und den Irrtum nicht vermeiden konnte, handelt unter Umständen nicht schuldhaft. Holen Sie sich deshalb frühzeitig Rat, bevor Sie ein Konzept umsetzen.

Checkliste

Berufsrechts-Check für Ihre Praxis

  • Berufsordnung des eigenen Bundeslandes aktuell gelesen
  • Berufshaftpflicht besteht und deckt die Tätigkeit ab
  • Praxissitz, Zweigpraxis und Notdienst geklärt
  • Kooperationsverträge der Ärztekammer vorgelegt, wo verlangt
  • Gewinnverteilung passt zu den tatsächlichen Leistungen
  • Zahlungen von Dritten auf Zulässigkeit geprüft
  • Beteiligungen an Laboren und Anbietern geprüft
  • Website und Praxisschild sachlich und nicht irreführend
  • Hinweis auf mögliche Kostenlücken bei Privatpatienten
  • Akteneinsicht und Kopien sind geregelt
  • Tätigkeit bleibt im eigenen Fachgebiet
  • Bei Zweifeln vorab Rat eingeholt

Mein Rat

Berufsrecht vorab prüfen, nicht erst bei der Anhörung

Die meisten Berufsrechtsverstöße passieren nicht aus böser Absicht, sondern weil Regeln unbekannt sind oder Konzepte gut gemeint, aber riskant gestaltet wurden. Lassen Sie Kooperationen, Werbeauftritte und finanzielle Beziehungen deshalb vorher prüfen. Ich berate Ärztinnen, Ärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu allen Fragen des Berufsrechts und vertrete sie gegenüber Ärztekammer, Behörden und Gerichten. Sprechen Sie mich gerne für ein Erstgespräch an.

Erstgespräch anfragen

Dieser Beitrag gehört zum Thema

Medizinrecht

Berufsrecht, Approbation, Berufsausübungsgemeinschaft, Praxisnachfolge und Gesellschaftsrecht – rechtliche Beratung rund um Ihre Praxis.

Verwandt: Berufsrecht und Approbation · Berufsausübungsgemeinschaft · Therapeutenrecht

Zum Rechtsgebiet