Medizinwirtschaftsrecht

Arbeitsrecht und Mietrecht im Gesundheitswesen

Rechtsbeziehungen im Umfeld Ihrer Praxis

Für den wirtschaftlich erfolgreichen Betrieb ist nicht nur eine hohe medizinische Fachkompetenz notwendig. Die ärztlichen Berufsordnungen schreiben vor, dass die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit an einen Praxissitz gebunden ist. Gehören die Praxisräume nicht dem Arzt, ist der Abschluss eines Praxismietvertrags daher unerlässlich. Angestelltes ärztliches und nicht-ärztliches Personal gewährleistet den reibungslosen Ablauf im Praxisalltag. Hierfür bedarf es nicht nur eines rechtssicheren Arbeitsvertrages sondern auch Genehmigungen der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung (KV)

Ich unterstütze Sie im Bereich des Arbeits- und Mietrechts bspw. bei folgenden Themen:

Sie sind Ärztin, Zahnarzt, Zahnärztin, Psychotherapeut oder Psychotherapeutin. Als Anwalt im Medizinrecht biete ich indivduelle Lösungen, die Ihre Anliegen mit Ihrem unternehmerisches Ziel verknüpfen. Kontaktieren Sie mich für eine unverbindliche Erstberatung, und lassen Sie uns gemeinsam die beste Lösung für Ihr Anliegen finden. Nehmen Sie Kontakt auf.






Rechte und Pflichten um Arbeits- und Mietrecht

Als Praxisbetreiber sind Sie auf einen reibungslosen Ablauf des Geschäftsbetriebes angewiesen. Sind Sie dafür auf Mitarbeiter und gemietete Praxisräume angewiesen, ist eine rechtssicherer Umgang für den wirtschaftlichen Erfolg unumgänglich. Als Arbeitgeber bzw. Mieter haben Sie jedoch nicht nur Rechte sondern Gegenüber dem Arbeitnehmer bzw. Vermieter auch Pflichten. Gleichzeitig müssen Sie medizinrechtliche Besonderheiten berücksichtigen.

Gestaltung und Überprüfung von Miet- und Arbeitsverträgen

Die ärztlichen Berufsordnungen schreiben vor, dass die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit an einen Praxissitz gebunden ist. Für eine ordnugsgemäße Berufsausübung sind daher Miet- und Arbeitsverträge für Ihre Praxis und ärztliche und nichtärztliche Mitarbeiter unumgänglich. Im Miet- und Arbeitsrecht werden rechtliche Besonderheiten aufgrund der strengen Regulierung des Gesundheitsmarktes von vielen Praxisbetreibern unterschätzt, mit teils schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen.


Ich berate Sie zu Ihren Rechten und prüfe und gestalte Verträge und führe notwendige Verhandlungen zu:


  • Anstellung von nicht-ärztlichen und ärztlichen Mitarbeitern
  • Anstellung nach Verkauf der Praxis
  • Prüfung von Mietverträgen

Um die notwendige Planungssicherheit während der Vertragslaufzeit aber auch im Nachgang nicht zu verlieren, sind die Verträge in den von der Rechtsprechung gedeckten Grenzen sicher zu formulieren. Bei Verträgen mit einer festen Laufzeit sind besonders Schriftform-Aspekte zu berücksichtigen und Klauseln zum Konkurrenz- und Wettbewerbsschutz Ihrer Praxis. Der Verstoß des Vermieters oder Arbeitnehmers gegen den das Konkurrenzschutz löst einen Anspruch auf Schadensersatz aus.

Arbeitsrecht

Die Anstellung von ärztlichem Personal in Praxen, Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) bedarf grundsätzlich der Erteilung einer Anstellungsgenehmigung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV). Genehmigungen werden nur erteilt, wenn wenn die notwendigen Voraussetzungen des Medizinrechts erfüllt sind. Im gegensatz zu nicht-ärztlichem Personal besteht nur ein eingeschränkter Arbeitsrechtlicher Gestaltungsspielraum. Wird ärztliches Personal ohne die notwendige Genehmigung beschäftigt, sind die erbrachten Leistungen gegenüber der KV nicht abrechnungsfähig. Es drohen Honorarregresse, Disziplinarverfahren und bis hin zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetruges.

Für die Beendigung eines individuellen Arbeitsverhältnisses helfe ich Ihnen bei der sinnvollsten Lösung. Statt einer Kündigung kann im Einzelfall ein Aufhebungsvertrag zielführender sein. Eine Kündigungsschutzklage kann dadurch ohne Streit vermieden werden. Lässt sich eine einvernehmliche Trennung nicht realisieren, berate ich Sie zu den Kündigungsoptionen und Vertrete Sie im Prozess vor dem Arbeitsgericht.

Beschäftigung von ärztlichen Mitarbeitern, Entlastungs-, Sicherstellungs- und Weiterbildungsassistenten, Jobsharing-Assistenten und Praxisvertretern

Welche Art und Weise der Anstellung von ärztlichen Mitarbeitern hängt von dem Konzept Ihrer Praxis und Ihren Zielen ab. Unter den verschiedenen Anstellungsoptionen ist diejenige auszuwählen, die in Ihre Strukturen am besten integrierbar ist. Hierzu begleite ich Sie bei notwendigen Verhandlungen, erstelle die Vertragsentwürfe und gestalte interessengerechte faire Vergütungsvereinbarungen.


Damit die Bedarfsplanung und die notwendige KV-Zulassung Ihrem Vorhaben nicht im Wege stehen, prüfe ich ob die Vorassetzungen des Vertragsarztrechts erfüllt sind. Ich prüfe den quantitaiven Bedarf und die fachlichen Optionen in Ihrer Facharztgruppe um Ihre Geschäftsziele zu erreichen. Verweigert die KV die erforderlichen Zulassungen vertrete Sie in der Auseinandersetzung vor den Sozialgerichten.

Beantragung von Anstellungsgenehmigungen

Damit Ihr ärztliches Personal Leistungen für gesetzlich versicherte Patienten abrechnen darf, bedarf es einer Anstellungsgenehmigung durch die KV. Für Anstellungsgenehmigungen gilt der selbe vertragsärztliche Rahmen wie bei freiberuflich tätigen ambulanten Ärzten. Lediglich bei der Job-Sharing Anstellung ist keine gesonderte Zulassung erforderlich. Der Job-Sharing-Angestellte teilt sich eine Zulassung mit einem anderen Arzt. Es gelten jedoch Wachstumsbeschränkungen.


Haben Sie einen potentielllen Mitarbeiter in Aussicht, prüfe ich die sozialrechtlichen/ vertragsärztlichen Optionen. Bei Zulassungsbeschränkungen kann nicht der Weg einer Sonderbedarfszulassung gewählt werden. Auch kann eine Stelle intern nachbesetzt werden. Zugunsten einer Anstellung kann Ihr zuvor selbstständiger Mitarbeiter auf seine bisherige Zulassung verzichten. Legen Konkurrenten gegen Ihr Vorhaben bei der KV Widerspruch ein setze ich mich im Verwaltungsverfahren für Sie ein. Auch im Klageverfahren vor den Sozialgerichten gegenüber der KV oder Konkurrenten vertrete ich Ihre Interessen nach Maß Ihrer Kompetenzen und der Rechtsprechung.

Beratung bei Abmahnung und Kündigung

Ob ein Arbeitsverhältnis aufgelöst oder gekündigt werden kann hängt von der Art des Arbeitsvertrages, dem Anstellungsverhältnis und der Anzahl der Mitarbeiter im Betrieb ab. Entscheident ist, ob der Mitarbeiter leitender Angestellter, auf feste oder unbestimmte Zeit angestellt ist und ob das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden ist. In eingen Fällen ist eine vorherige Abmahnung vor der Kündigung notwendig.


Damit Sie Ihre Interessen und Ihren Praxisbetrieb optimal führen können, berate ich Sie zu:

  • Ordentliche und Außerordentliche Kündigung
  • Abmahnung
  • Auflösungsvertrag
  • Abfindungsvereinbarung

Abhängig von den vertraglichen und sozialen Verhältnissen gilt es, das optimale Vorgehen festzulegen und lösungsorientiert umzusetzen. Ist eine außergerichtliche Einigung nicht realisierbar vertrete ich Ihre Interessen gegenüber ihrem Mitarbeiter auch vor den Arbeitsgerichten.

Mietrecht

Für den Mietvertrag Ihrer praxis ist eine schriftliche Ausfertigung nicht gesetzlich gefordert. Beabsichtigen Sie, Ihre Praxis über viele Jahre an dem Standort zu betreiben, ist ein schriftlicher Vertrag dringend anzuraten. Andernfalls droht, dass der Vertrag nach einer Vorlaufzeit von allen Vertragsbeteiligten jederzeit nach Frist ordentlich kündigen kann, auch wenn eine feste Vertragslaufzeit beabsichtigt ist. Nachträgliche Änderungen im Mietvertrag müssen einige formelle Voraussetzungen erfüllen, um die feste Vertragslaufzeit nicht im Nachgang aufzuheben.

Treten in Ihrer Praxis Mängel auf, ist der Praxisbetrieb gefährdet. Mängel, wie funktionsunfähige Heizkörper oder Wasserschäden, müssen Sie nicht tollerieren. Ist die Mietsache mit einem Mangel behaftet, stehen dem Mieter Minderungs, Ersatz- und Selbstvornahmeansprüche gegen den Vermieter zu.

Kündigung der Praxisräume (Mietvertrag)

Maßgeblich für die Kündigung Ihres Mietvertrages ist, ob Sie einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen haben oder ob Ihr Vertrag eine feste Vertragslaufzeit auf bestimmte Zeit hat. Mitverträge auf unbestimmte Zeit können nach den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen jederzeit ordnungsgemäß unter Einhaltung der geltenden Frist gekündigt werden. Bei schweriegenden Vertragsverstößen besteht das Recht zur außerordentlichen Kündigung ohne Frist.


Mitverträge auf bestimmte Zeit können hingegen nicht ohne weiteres gekündigt werden - es gilt die vereinbarte Vertragslaufzeit. Selbstverständlich besteht das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei schwerwiegenden Vertragsverstößen. Das Gesetz verlangt bei Mietverträgen mit fester Vertragslaufzeit, dass diese schriftlich Geschlossen werden. Gleiches gilt für nachträgliche Änderungen des Vertrages. Liegt ein Verstoß gegen dieses Schriftformerfordernis vor, gilt der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann jederzeit ordentlich gekündigt werden.


Wünschen Sie Ihre Praxisräume schnellstmöglich zu verlassen prüfe ich Ihren Mietvertrag und Ihr Mietverhältnis auf mögliche Optionen und setze mich für Ihre Interessen ein. Haben Sie hingegen eine Kündigung erhalten prüfe ich, ob die notwendigen Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Wenn es sein muss, setze ich mich für Ihr Anliegen auch vor den Zivilgerichten ein.

Rechte bei Mängeln der Praxisräume

Als Praxisbetreiber sind Sie auf ein reibungsloses Mietverhältnis angewiesen. Kommt es zu Beeinträchtigungen Ihrer Praxis, bspw. durch andere Mieter, den Eigentümer oder sonstige Einwirkungen von Außen, wird Ihr Praxisalltag gestört. Abhängig von der Art der Beeinträchtigung droht ein wirtschaftlicher Schaden bishin zur Stilllegung der Praxis durch die KV.


Mein Ziel ist die Gewährleistung eines reibungslosen Mietverhältnisses. Hierzu prüfe ich rechtliche Schritte, damit Ihr Vermieter seinen notwendigen Pflichten nachkommt, insbesondere etwaige Störungen abstellt. Gleichzeitig bespreche ich mit Ihnen Minderungs- und Schadensersatzansprüche, die ich auch vor Gericht für Sie durchsetze.

Ein fundiertes rechtliches Gerüst für Ihre Praxis

Als Anwalt im Medizinrecht biete ich indivduelle Lösungen, die Ihre Anliegen mit Ihrem unternehmerisches Ziel verknüpfen. Kontaktieren Sie mich für eine unverbindliche Erstberatung, und lassen Sie uns gemeinsam die beste Lösung für Ihr arbeitsrechtliches oder mietrechtliches Anliegen finden. Nehmen Sie Kontakt auf.