Vertragsarztrecht
Zulassung und Bedarfsplanung
Vertragsarztrecht und Kassenzulassung
Der Erwerb einer vertragsärztlichen Zulassung im GKV-System steht oftmals am Beginn einer medizinischen Karriere. Das Antragsverfahren nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften bei den Kassenärztlichen Vereinigungen gestaltet sich für den juristisch fachfremden Mediziner mitunter Hürdenreich. Mein Aufgabe als Anwalt im Bereich des Vertragsarztrechts ist, Sie durch das komplexe Rechtssystem zu begleiten, um mit der Zulassung als Vertragsarzt/ Kassenarzt die juristisch notwendige Grundlage für den wirtschaftlichen Erfolg Ihrer Praxis zu ermöglichen.
Ich unterstütze Sie im Bereich der vertragsärztlichen Zulassung insbesondere mit Leistungen zu den Themen:
- Zulassungsverfahren und Nachbesetzungsverfahren (Vertragsarztsitz)
- Zulassungsentziehungsverfahren
- Anstellung von Ärzten und Nachbesetzung von Arztstellen (Angestelltensitz)
- Verfahren vor den Kassen(zahn-)ärztlichen Vereinigungen und Zulassungsausschüssen
- Genehmigung von Jobsharing
- Genehmigung von Berufsausübungsgemeinschaften (Gemeinschaftspraxen)
Die vertragsärztliche Zulassung als Vertragsarzt/ Kassenarzt ist für den niedergelassenen Arzt von essenzieller Bedeutung. Und für Zahnärzte gilt das Gleiche im Vertragszahnarztrecht. Hier liegt mein Schwerpunkt im Medizinrecht.
Mit der Approbation ist der Arzt oder Zahnarzt zur Ausübung seines Berufes berechtigt. Beabsichtigt der approbierte Arzt oder Zahnarzt die Behandlung gesetzlich versicherter Patienten, benötigt er jedoch zusätzlich eine Zulassung von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Ärzte und Zahnärzte mit entsprechender Zulassung werden Vertragsärzte genannt, früher auch Kassenärzte. An seinem Vertragsarztsitz/ Kassenarztsitz ist der Arzt zur Abrechnung von GKV-Leistungen berechtigt. Das GKV-System nennt den Vertragsarzt daher auch Leistungserbringer. Der Vertragsarzt ist verpflichtet, eine bestimmte Anzahl von Sprechstunden anzubieten, an der notärztlichen Versorgung teilzunehmen, sich fortzubilden und insgesamt die vertragsärztlichen Vorschriften zu beachten.
Anders als bei Fachzahnärzten unterliegen die einzelnen Facharzt-Gruppen der Bedarfsplanung. Damit die flächendeckende Versorgung sichergestellt wird und nicht zu viele Ärzte in einen Wettbewerb zu Lasten der versicherten Beitragszahler miteinander geraten, sind die Kassenärztlichen Vereinigungen in einer komplexen System aus Selbstverwaltungsgremien und Ausschüssen verpflichtet, eine Bedarfsplanung zu erstellen, stetig anzupassen und durch die Zulassungs- und Berufungsausschüsse umzusetzen. Der Facharzt bekommt nur eine Zulassung, wenn ein Vertragsarztsitz/ Kassenarztsitz frei ist. Die Anzahl der Sitze bestimmt die Kassenärztliche Vereinigung anhand der Bevölkerungsstruktur. Sind sämtliche Vertragsarztsitze/ Kassenarztsitze bereits besetzt, kann die Berechtigung zur Behandlung von GKV-Patienten nur über Ausnhamezulassung erfolgen. Das Vertragsarztrecht sieht hierzu nur einige wenige Gestaltungsoptionen vor:
- Sonderbedarfszulassungen und Sonderbedarfsanstellungen
- Jobsharing-Berufsausübungsgemeinschaften und Jobsharing-Anstellungen
- Zulassung im Nachbesetzungsverfahren
Benötigen Sie Unterstützung im Zulassungsverfahren? Meine Aufgabe als Anwalt für Medizinrecht ist es, Sie bei Ihrem Antrag, Widerspruch und allen Fragen der vertragsärztlichen zu beraten und zu vertreten. Nehmen Sie Kontakt auf.