Absicherung des Behandlers

Die Haftpflichtversicherung

Haftpflichtversicherung für Ärzte: Pflicht, Schutz und Risiken

Die Berufshaftpflichtversicherung ist für Ärzte nicht nur ein wichtiger Schutz, sondern in vielen Fällen auch eine gesetzliche Pflicht. Fehler in der Patientenversorgung können erhebliche finanzielle und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Deshalb ist es für Ärzte essenziell, sich mit den Regelungen zur Haftpflichtversicherung im Heilwesen auseinanderzusetzen.

In diesem Artikel werden die wichtigsten Aspekte der ärztlichen Haftpflichtversicherung, ihre gesetzlichen Grundlagen sowie typische Probleme und Fallstricke beleuchtet.

1. Warum ist die Haftpflichtversicherung für Ärzte unerlässlich?

Ärzte tragen eine hohe Verantwortung für die Gesundheit ihrer Patienten. Kommt es zu einem Behandlungsfehler, kann dies nicht nur gesundheitliche Schäden beim Patienten verursachen, sondern auch zu erheblichen Schadensersatzforderungen führen. Ohne eine Haftpflichtversicherung könnte ein einzelner Fehler die wirtschaftliche Existenz eines Arztes gefährden.

Eine Berufshaftpflichtversicherung übernimmt in solchen Fällen:

  • Die Abwehr unberechtigter Ansprüche (Rechtsschutzfunktion)
  • Die Begleichung berechtigter Schadensersatzforderungen
  • Die Übernahme von Gutachter- und Gerichtskosten

2. Besteht für Ärzte eine Versicherungspflicht?

Während es keine einheitliche europäische oder bundesweite Verpflichtung gibt, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, existieren in Deutschland verschiedene Vorschriften, die eine solche Absicherung vorschreiben:

  • Landesrechtliche Regelungen: In allen Bundesländern gibt es gesetzliche Vorschriften in den Heilberufsgesetzen oder Kammergesetzen, die eine ausreichende Haftpflichtversicherung fordern.
  • Berufsordnungen der Landesärztekammern: Diese verpflichten Ärzte dazu, sich gegen Haftpflichtansprüche zu versichern.
  • Spezielle Regelungen für Vertragsärzte: Nach § 95e SGB V müssen Vertragsärzte eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.

Krankenhausbetreiber hingegen sind nicht generell dazu verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen. Dennoch ist eine solche Versicherung für Krankenhäuser dringend anzuraten, um sich gegen Schadensersatzforderungen abzusichern.

3. Wer ist in einer Haftpflichtversicherung für Ärzte versichert?

Je nach Vertragsgestaltung können unterschiedliche Personen in den Versicherungsschutz eingeschlossen sein:

  • Der versicherte Arzt selbst
  • Mitversicherte Personen wie angestellte Ärzte, Weiterbildungsassistenten oder Pflegekräfte
  • Betriebsangehörige, sofern eine Betriebshaftpflichtversicherung besteht

Ein kritischer Punkt ist, dass Honorarärzte oder Belegärzte häufig nicht automatisch mitversichert sind. Sie müssen in der Regel eine eigene Versicherung abschließen.

4. Umfang des Versicherungsschutzes

Eine Haftpflichtversicherung deckt in der Regel:

  • Personenschäden (z. B. durch Behandlungsfehler verursachte gesundheitliche Schäden)
  • Sachschäden (z. B. Schäden an Patientenbesitz oder Praxisausstattung)
  • Vermögensschäden, die aus einem Behandlungsfehler resultieren

Nicht versichert sind jedoch oft:

  • Vorsätzlich verursachte Schäden
  • Bestimmte ästhetische Behandlungen
  • Geburtshilfe und Schwangerschaftsabbrüche (sofern nicht explizit mitversichert)

Je nach Versicherungsvertrag gibt es unterschiedliche Modelle zur Bestimmung des Versicherungsfalles. Hierbei ist insbesondere zwischen „claims-made“- und „occurrence“-Policen zu unterscheiden:

  • Claims-made-Policen bieten Versicherungsschutz für Ansprüche, die während der Vertragslaufzeit erhoben werden, unabhängig davon, wann der Behandlungsfehler stattfand
  • Occurrence-Policen decken Behandlungsfehler ab, die während der Vertragslaufzeit begangen wurden, unabhängig davon, wann die Ansprüche geltend gemacht werden.

Ärzte sollten genau prüfen, welches Modell ihr Versicherungsvertrag vorsieht, um Deckungslücken zu vermeiden.




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5. Typische Probleme und Streitpunkte in der ärztlichen Haftpflichtversicherung

5.1. Ablehnung der Deckung durch den Versicherer

In manchen Fällen verweigert der Versicherer die Übernahme eines Schadens, etwa weil:

  • Der Arzt Obliegenheiten verletzt hat (z. B. verspätete Schadensmeldung)
  • Der Versicherungsfall nicht unter den Vertrag fällt (z. B. aufgrund eines Risikoausschlusses)
  • Der Schaden nicht während der Vertragslaufzeit gemeldet wurde (Problem bei „claims-made“-Policen)
5.2. Direktanspruch gegen den Versicherer?

In bestimmten Fällen kann ein geschädigter Patient seinen Anspruch direkt gegen den Versicherer des Arztes geltend machen (§ 115 VVG). Dies ist jedoch nur möglich, wenn eine gesetzliche Versicherungspflicht besteht – beispielsweise für Vertragsärzte.

5.3. Versicherungsprobleme bei Praxisaufgabe oder Ruhestand

Ein häufig übersehenes Risiko ergibt sich, wenn ein Arzt in den Ruhestand geht oder seine Praxis aufgibt. Falls eine „claims-made“-Police bestand, endet der Versicherungsschutz mit der Kündigung des Vertrags. Eine Nachhaftungsversicherung oder eine Ruhestandsregelung ist daher dringend zu empfehlen.

Beispiel: Ein Arzt führt 2016 eine Operation durch, geht 2017 in Rente und kündigt seine Berufshaftpflichtversicherung. 2019 erhebt der Patient eine Schadensersatzklage. Ohne Nachhaftung besteht kein Versicherungsschutz mehr.

6. Fazit: Warum sich eine gute Haftpflichtversicherung für Ärzte lohnt

Die ärztliche Haftpflichtversicherung ist nicht nur eine rechtliche Notwendigkeit, sondern auch ein unverzichtbarer Schutz vor existenzbedrohenden Schadensersatzforderungen. Ein lückenhafter Versicherungsschutz kann dazu führen, dass Ärzte für Schäden aus ihrer Tätigkeit persönlich haften.

Durch eine sorgfältige Auswahl der Versicherung, eine hohe Deckungssumme und eine rechtzeitige Nachhaftung können Ärzte das Risiko minimieren und sich auf ihre eigentliche Aufgabe konzentrieren: die bestmögliche Versorgung ihrer Patienten.

Als erfahrener Anwalt im Arzthaftungsrecht unterstütze ich Ärzte bei der Auswahl und Prüfung ihrer Haftpflichtversicherung sowie in Streitfällen mit Versicherern. Wir Ihnen ein Behandlungsfehler vorgeworfen? Nehmen Sie Kontakt auf.